64 Besonderer Teil.
Entscheidungen beider Behörden sind anfechtbar, insoweit
sie nicht im Gesetze ausdrücklich als endgültige bezeichnet
sind. Die Gemeinden wie ihre Organe unterliegen bei Aus-
übung ihrer Verwaltungstätigkeit der ständigen Über-
wachung durch die Aufsichtsbehörde. Die Ministerial-
abteilung für das Innere kann, wenn ihr Bedenken über
die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung vön Gemeinde-
umlagen und der Aufstellung des Heberegisters ($ 43) auf-
stoßen, bis zur Regelung dieses Gegenstandes auf Antrag
des dritten Teils der Gemeinderatsmitglieder, insoweit es
zur Deckung des Bedarfs der Gemeindekasse nötig ist, für
diese Zuschläge zu den Staatssteuern erheben lassen. Die
Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben bedarf in
jedem Falle der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für das Innere; dieses kann auch die Mitglieder des Ge-
meindevorstandes wegen Pflichtverletzung in ÖOrdnungs-
strafen nehmen und, falls sich grobe Pflichtverletzungen
wiederholen, auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrich-
tungen entheben; es ist auch ermächtigt, wenn der Ge-
meinderat bzw. die Gemeindeversammlung sich weigern,
gesetzlich notwendige Ausgaben der Gemeinden zu ge-
nebmigen, diese von Amts wegen in ‚den Vorsanschlag
einzutragen oder wegen ihrer Deckung Anordnungen zu
treffen oder auch, wenn sie sich weigern, in den ihnen
überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, diese
nach vorausgegangener Androhung zu ersetzen. .
Weigert sich die Gemeinde, die gesetzlich notwendigen
Wahlen vorzunehmen, so kann das Ministerium, Abteilung
für das Innere, eine provisorische Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten anordnen.
Die Rechte und Pflichten der Landratsämter als Auf-
sichtsbehörden entsprechen in der Hauptsache den Befug-
nissen und Obliegenheiten des Ministeriums, Abteilung für
das Innere. Nur einzelne dieser Befugnisse sind ihnen
entzogen und dem Ministerium, Abteilung für das Innere,
vorbehalten — (vgl. dazu Art. 166 Abs. 3 und 165 der rev.
Gemeindeordnung).
Die Gemeinden und die Gemeindebehörden sind bei
der Veräußerung von Grundbesitzungen oder