Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

64 Besonderer Teil. 
Entscheidungen beider Behörden sind anfechtbar, insoweit 
sie nicht im Gesetze ausdrücklich als endgültige bezeichnet 
sind. Die Gemeinden wie ihre Organe unterliegen bei Aus- 
übung ihrer Verwaltungstätigkeit der ständigen Über- 
wachung durch die Aufsichtsbehörde. Die Ministerial- 
abteilung für das Innere kann, wenn ihr Bedenken über 
die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung vön Gemeinde- 
umlagen und der Aufstellung des Heberegisters ($ 43) auf- 
stoßen, bis zur Regelung dieses Gegenstandes auf Antrag 
des dritten Teils der Gemeinderatsmitglieder, insoweit es 
zur Deckung des Bedarfs der Gemeindekasse nötig ist, für 
diese Zuschläge zu den Staatssteuern erheben lassen. Die 
Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben bedarf in 
jedem Falle der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für das Innere; dieses kann auch die Mitglieder des Ge- 
meindevorstandes wegen Pflichtverletzung in ÖOrdnungs- 
strafen nehmen und, falls sich grobe Pflichtverletzungen 
wiederholen, auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrich- 
tungen entheben; es ist auch ermächtigt, wenn der Ge- 
meinderat bzw. die Gemeindeversammlung sich weigern, 
gesetzlich notwendige Ausgaben der Gemeinden zu ge- 
nebmigen, diese von Amts wegen in ‚den Vorsanschlag 
einzutragen oder wegen ihrer Deckung Anordnungen zu 
treffen oder auch, wenn sie sich weigern, in den ihnen 
überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, diese 
nach vorausgegangener Androhung zu ersetzen. . 
Weigert sich die Gemeinde, die gesetzlich notwendigen 
Wahlen vorzunehmen, so kann das Ministerium, Abteilung 
für das Innere, eine provisorische Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten anordnen. 
Die Rechte und Pflichten der Landratsämter als Auf- 
sichtsbehörden entsprechen in der Hauptsache den Befug- 
nissen und Obliegenheiten des Ministeriums, Abteilung für 
das Innere. Nur einzelne dieser Befugnisse sind ihnen 
entzogen und dem Ministerium, Abteilung für das Innere, 
vorbehalten — (vgl. dazu Art. 166 Abs. 3 und 165 der rev. 
Gemeindeordnung). 
Die Gemeinden und die Gemeindebehörden sind bei 
der Veräußerung von Grundbesitzungen oder
	        
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