68 Besonderer Teil.
landesherrlichen Kirchengewalt übergegangen, so wird sie
zum Öffentlich-rechtlichen Verband (3 11). Darin besteht
das Wesen der evangelisch-lutberischen Landes-
kirche und der innerhalb derselben bestehenden Kirchen-
gemeinden ($ 33), der eigentlichen Träger der landesherr-
lichen Kirchengewalt, im Gegensatz z. B. zu dem im Fürsten-
tum seit dem 1. Juli 1894 als römisch-katholische
Kirchengemeinde anerkannten und bestätigten Verein
römisch - katholischer Glaubensgenossen, der lediglich
privatrechtlichen Charakter hat und deshalb für die nach-
folgende Betrachtung der Verwaltung in Kirchensachen
ausscheidet.
8 33.
Die Kirchengemeinden.
Die Kirchengemeinden haben gleich den Orts-
gemeinden ($ 11) Angehörige und einen Bezirk, der räum-
lich von dem einer Ortsgemeinde verschieden sein kann;
sie werden verwaltet und vertreten durch den Kirchen-
gemeindevorstand. Dieser besteht — abgesehen von
der K.-Gemeinde Gera — aus folgenden Mitgliedern, die
aber unbedingt der ev.-luth, Kirche angehören müssen:
1. den fest angestellten Geistlichen der K.-Gemeinde
bzw., wo nur ein solcher vorhanden ist, aus dem
Pfarrer oder seinem. Vertreter im Pfarramte (Hilfs-
geistliche auf nichtfundierten Stellen nehmen nur mit
beratender Stimme an den Sitzungen teil);
2. den Bürgermeistern der die K.-Gemeinde bildenden
Ortsgemeinden bzw. ihren Stellvertretern ;
3. 4—16 aus Wahlen hervorgegangenen weltlichen
Kirchenvorstehern — in Filialgemeinden (abgezweigten
Gemeinden) sogar auf zwei beschränkbar;
4. dem Kirchenpatron oder einem von diesem ernannten
Kirchenvorsteher.,
Mehrere Kirchenpatrone dürfen nur gemeinschaft-
lich durch einen von ihnen oder einen gemeinschaft-
1 Gesetz v. 30. November 1893, die Kirchengemeinde-
ordnung für die ev.-luth, Kirche im Fürstentum Reuß j.L.
yetr.