72 Besonderer Teil.
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Die Schulgemeinden.
Jede Ortsgemeinde hat — wie das Volksschulgesetz
vom 31. Juli 1900 bestimmt — die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Kinder eine
öffentliche Schule benutzen können, welche in geeigneter
Weise die religiöse, sittliche und vaterländische Erziehung
fördert und die zur weiteren Ausbildung für das Leben
notwendigen, allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten ge-
währt. Hiernach liegt ihr insbesondere die Aufbringung
der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Schul-
gebäude, die Ausstattung der Schulen mit Inventar, Lehr-
mitteln und sonstigen Erfordernissen und die Besoldung der
Lehrer ob.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, können
sich mehrere Ortsgemeinden zu einer Schulgemeinde!
vereinigen, falls nicht die Länge oder Beschaffenheit des
Weges zur Schule den Schulbesuch zu sehr erschwert.
Ausnahmsweise kann unter den gleichen Voraussetzungen
und wenn damit nicht eine Überlastung der Lehrer ver-
bunden ist, auch ein Teil eines Ortsgemeindebezirks oder
eine ganze Ortsgemeinde mit weniger als 30 schulpflichtigen
Kindern in eine Nachbargemeinde eingeschult werden.
Die Volksschulen sind Konfessionsschulen.
Die Vertretung ihrer Interessen erfolgt innerhalb einer
jeden Orts- bzw. Schulgemeinde durch den Schul-
vorstand. Dieser setzt sich, falls durch Ortsstatut nichts
anderes bestimmt wird, aus:
1. dem Ortsgeistlichen und dem Ortsschullehrer oder, bei
Vorhandensein mehrerer Ortsgeistlichen und -Schul-
lehrer, je aus dem von der Kirchen- und Schul-
kommission dazu bestimmten Ortsgeistlichen und
-Schullehrer;
ı Der Begriff Schulgemeinde ist nach dem Volksschul-
gesetz unklar; bald wird darunter die Vereinigung mehrerer
Örtsgemeinden zur Regelung des Schulwesens, bald jede
Ortsgemeinde veıstanden, soweit sie das Schulwesen unab-
hängig von anderen Ortsgemeinden regelt.