Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L. 73
2. dem Bürgermeister des Schulortes oder, bei der Ver-
einigung mehrerer Ortsgemeinden zu einer Schul-
gemeinde, den Bürgermeistern der beteiligten Orts-
gemeinden bzw. ihren Stellvertretern;
3. zwei von dem Gemeinderat bzw. von der Gemeinde-
versammlung des Schulorts oder, bei mehreren zu
einer Schulgemeinde vereinigten Ortsgemeinden, der
beteiligten Ortsgemeinden auf drei Jahre gewählten
Schulpflegern zusammen. |
Als Schulpfleger kann nur gewählt werden, wer das
Gemeindewahlrecht ($ 11) in einer der zur Schulgemeinde
gehörenden. Ortsgemeinden und das. Landtagswahlrecht
(8 13) besitzt, seit mindestens zwei Jahren in einer der
beteiligten Ortsgemeinden wohnt und an der Tragung der
Gemeindelasten teilnimmt.
Das Amt der Schulvorstandsmitglieder ist ein un-
besoldetes Ehrenamt; sie können aber die Vergütung
barer Auslagen beanspruchen,
Der Schulvorstand wählt, soweit Ortsstatuten nichts
anderes bestimmen, aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Der Orts-
lehrer ist nicht wählbar. Dem Schulvorstand liegt die
Sorge für die Vollziehung der das Schulwesen betreffenden
gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen ob; im ein-
zelnen ergeben sich seine Rechte und Pflichten aus $$ 85fg.
des Volksschulgesetzes. Unter ihnen mag nur hervor-
gehoben werden, daß der Schulvorstand alljährlich einen
Voranschlag der Schuleinnahmen und -ausgaben für das
folgende Jahr aufzustellen und den Ortsgemeindebehörden
zur Feststellung vorzulegen hat. Die Verwaltung der
Schulkasse und die Rechnungsführung über sie ist von dem
Schulvorstande einem geeigneten Mann zu übertragen.
Zum Besuch der öffentlichen Volksschule ist jedes in dem
Schulbezirk sich aufhaltende, im Alter der Schulpflichtigkeit!
1 Beginnt mit dem vollendeten sechsten Lebensjahre
und endet in der Regel mit dem Ablaufe desjenigen Schul-
jahres, nach welchem das Kind die Schule acht Jahre lang
esucht hat.