20 Besonderer Teil.
aufwands und der Abgabe an den Staat verbleibenden
Überschüssen gebildet wird und verzinslich anzulegen ist.
Der Gesamtbetrag der von den drei Sparkassen an den
Staat zu leistenden jährlichen Abgaben wird für jede Finanz-
periode von dem Ministerium unter Zustimmung der Landes-
vertretung festgesetzt; er darf, solange die Reservefonds
nicht die Höhe von 10 Prozent sämtlicher Einlagen erreicht
haben, höchstens ein Fünftel desjenigen nach Abzug des
Verwaltungsaufwandes verbleibenden Überschusses be-
tragen, welcher bei Fortleistung des für die Finanzperiode
1831—1883 gezahlten jährlichen Abgabebetrags über diesen
hinaus in jedem Jahre sich herausstellt.
Die Auflösung einer Sparkasse kann nur von seiten
der Staatsregierung unter Zustimmung der Landesvertretung
erfolgen.
Dem Direktorium der Sparkasse in Gera ist noch ein
besonderer staatlicher Verwaltungszweig durch das Gesetz
vom 19. Dezember 1876 zugewiesen worden: die Verwaltung
der Landrentenbank, bezüglich deren es seit dem 4, Mai
1878 auch die Funktionen des durch das Gesetz vom
15. Januar 1858 vorgesehenen Regierungskommissars aus-
übt. Der Landrentenbank liegt die Durchführung der
durch: die Gesetze vom 23. März 1838, 15. Januar 1858
und 16. Juli 1864 angeordneten Ablösung von Grundlasten
ob, in der Weise, daß sie die ermittelte Ablösungssumme
in bar oder in Landrentenbriefen an die Berechtigten ab-
führt und von diesen dafür die ihnen an Stelle der ab-
gelösten Lasten gegenüber den Eigentümern der belasteten
Grundstücke zustehenden Rentenansprüche sowie die für
sie im Grundbüche einzutragenden Sicherheiten übertragen
erhält. Bis zum Jahre 1877 sind die Funktionen der Land-
rentenbank durch die insofern unter staatlicher Garantie
stehende Geraer Bank versehen worden. Das zu deren
Entschädigung beim Übergang der Landrentenbank auf
den Staat notwendige Kapital ist aus dem Fonds der franzö-
sischen Kriegskostenentschädigung entnommen worden,
dem andererseits die alljährlich auf die seinerzeit bar aus-
gezahlten Rentenkapitalien entfallenden Amortisations-
quoten jeweils wieder zuzuführen sind.