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IV. eine Abteilung für Aus= und Einfuhr;
V. eine Abteilung für Volksernährungsfragen.
An der Spitze des Anmtes steht zurzeit Generalleutnant
Gröner, der frühere Chef des Feldeisenbahnwesens. Der Stab
des Amtes besteht nicht nur aus Offizieren, ihm gehört vielmehr
auch als technischer Stabschef Dr. Kurt Sorge, Direktor des
Gruson-Werkes in Magdeburg an, und auch den Abteilungen ge-
hören Zivilisten in großer Zahl an. Dazu treten besondere Ver-
tretungen des Kriegsamts in den wichtigsten Industrieorten und
an den Sitzen der Stellvertretenden Generalkommandos.
Das Kriegsamt leitet den Hilfsdienst. Es hat sich hierbei
vielfach mit Reichs= oder Landeszentralbehörden ins Einverneh-
men zu setzen und je nach der Art der Frage liegt die Entscheidung
bei dem Kriegsamt oder bei der Zentralbehörde. Neben dem
Kriegsamt kommt auch die Tätigkeit der Kriegsministerien für
Bayern, Sachsen und Württemberg in Betracht, welche aber auch
nur im Einvernehmen mit dem Kriegsamt handeln sollen und
auch werden, da die Uebereinstimmung der Ausführung für das
ganze Reichsgebiet gewährleistet werden muß. Endlich sind für
die Zwecke der Ausführung des Gesetzes bestimmte Ausschüsse
vorgesehen.
Im einzelnen gilt für die Zuständigkeit der einzelnen Stellen
und für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgendes, wobei
außer den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Gesetzes noch
die inzwischen vom Bundesrat mit Zustimmung des Reichstags-
ausschusses erlassene Verordnung vom 21. 12. 16 berücksichtigt ist.
Die Frage, ob alle nach § 2 beschäftigten Personen als im
vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten oder ob und in welchem
Umfange ihre Zahl das Bedürfnis übersteigt und somit ein be-
stimmter Teil zur Uebernahme einer anderen Hilfsdiensttätigkeit
verpflichtet ist, entscheidet für Behörden die zuständige Reichs= und
Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Bei
behördlichen Einrichtungen überwiegt dagegen die Auffassung des
Kriegsamtes; es entscheidet nach Benehmen mit der zuständigen
Reichs= oder Landeszentralbehörde sowohl darüber, was als be-
hördliche Einrichtung anzusehen wie auch darüber, ob und in wel-
chem Umfange die Zahl der bei einer solchen beschäftigten Personen
das Bedürfnis übersteigt. Ob abgesehen von Behörden und be-
hördlichen Einrichtungen ein Beruf oder Betrieb zu den Hilfs-
dienststellen des § 2 gehört und welcher Teil der in diesen beschäf-
tiaten Personen als im Hilfsdienst tätig gilt und somit in diesen
Stellen belassen werden muß, entscheiden Ausschüsse. Diese sind
für bestimmte Bezirke zu bilden und zwar für den Bezirk jedes
Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile eines solchen
Bezirkes. Die Errichtung dieser Ausschüsse und die Bestimmung
ihres Bezirkes erfolgt durch das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen