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und Württemberg durch das Kriegsministerium im Einvernehmen
mit dem Kriegsamt. Jeder Ausschuß besteht aus sieben Mitglie-
dern, und zwar einem Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Be-
amten, von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, und je
zwei Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Offizier
und die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt das
Kriegsamt, in Bayern. Sachsen und Württemberg aber das
Kriegsministerium. Das Kriegsamt hat für die Berufung der
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorschlagslisten wirt-
schaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein-
zuholen und wird dies selbstverständlich ohne Rücksicht auf die poli-
tische Stellung der Organisation tun. Es kann aber auch bei seiner
Auswahl von den Vorschlagslisten abweichen. Die höheren Be-
amten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu be-
stimmende Behörde. Bei den kleineren Bundesstaaten kommt es
vor, daß sich der Bezirk eines Stellvertretenden Generalkommandos
über den Bezirk mehrerer Bundesstaaten erstreckt; in diesem Falle
werden die höheren Staatsbeamten von den zuständigen Behörden
dieser Bundesstaaten berufen und es wirken bei den Entscheidun-
gen des Ausschusses immer die Beamten des Bundesstaates mit,
dem der Betrieb, die Organisation oder der Berufsausübende an-
gehört. Für die Offiziere und Beamten ist mindestens je ein
Stellvertreter zu bestellen, für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nach Bedarf Stellvertreter; für Auswahl und Zuständigkeit gilt
dasselbe wie für die ständigen Mitglieder.
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Stell-
vertreter dürfen nur volljährige männliche Deutsche sein. Es
darf nicht bestellt werden, wer infolge strafrechtlicher Verurteilung
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser
Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das
Hauptverfahren eröffnet ist. Es kann ferner nicht bestellt werden,
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist. Zur Annahme des Amtes als Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder deren Stellvertreter ist der
Berufene verpflichtet; Ablehnung ist nur aus denselben Gründen
zulässig, aus denen die Uebernahme einer Vormundschaft abgelehnt
wverden kann, nämlich
a) Vollendung des sechzigsten Lebensjahres:
b) Besitz von mehr als vier minderjährigen ehelichen Kindern:
c) Verhinderung ordnungsmäßiger Amtsführung durch
Krankheit oder Gebrechen;
d) Führung von mehr als einer Vormundschaft oder Pfleg-
schaft; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere
Geschwister gilt nur als eine, zwei Gegenvormundschaften
stehen einer Vormundschaft gleich.