Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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Wer ohne einen solchen Grund die Uebernahme des Amtes ab- 
lehnt, kann von dem Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe 
bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. Die Vertreter der Ar- 
beitgeber und Arbeitnehmer müssen rechtzeitig zu den Sitzungen 
erscheinen und dürfen sich ihren Obliegenheiten auch nicht in ande- 
rer Weise entziehen, sonst ist dieselbe Bestrafung zulässig. Gegen 
die Straffestsetzung steht ihnen Beschwerde an das Kriegsamt, in 
Bayern, Sachsen und Württemberg an das Kriegsministerium. zu. 
Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt, erhalten aber 
fünfzehn Mark Tagegelder und außerdem Ersatz der Fahrkosten. 
Die Vertreter der Arbeitnehmer sind dagegen geschützt, daß ihnen 
aus der Führung des Amts Nachteile erwachsen. Sie haben den 
Arbeitgebern ihre Einberufung zu Sitzungen ohne schuldhaftes 
Zögern anzuzeigen; in diesem Falle darf der Arbeitgeber das Br- 
beitsverhältnis wegen ihres Fernbleibens von der Arbeit nicht ohne 
Einhaltung der Kündigungsfrist lösen. Die Arbeitgeber und ihre 
Angestellten dürfen ferner die Vertreter der Arbeitnehmer nicht 
in der Uebernahme oder Ausübung ihres Amts beschränken oder 
wegen der Uebernahme oder der Art der Ausübung des Amts be- 
nachteiligen; Verstöße werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Haft bestraft. Die Anweisung für das Verfahren 
der Ausschüsse erläßt das Kriegsamt. 
Der Ausschuß hat vor Erlaß seiner Entscheidungen die Ge- 
meindebehörden und nach Lage des Falles die zuständigen amt- 
lichen Vertretungen der Industrie und des Handels, des Hand- 
werkes, der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hören. 
In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine und sonstige nicht 
amtliche wirtschaftliche Verbände gehört werden. Werden Ma- 
rineinteressen berührt, so ist auf Verlangen des Reichsmarineamts 
ein Marine-Offizier oder Marine-Beamter zu hören. Auch die 
Erfüllung dieser Vorschriften ist geeignet, einen gerechten Aus- 
gleich zwischen den Einzelinteressen und dem allgemeinen 
Interesse zu ermöglichen und, soweit es mit dem Zwecke des Ge- 
setzes überhaupt verträglich ist, wirtschaftliche Schädigungen zu 
verhindern. 
Die Entscheidungen des Ausschusses kann jeder durch sie Be- 
troffene durch Beschwerde anfechten. Ueber die Beschwerde ent- 
scheidet die bei dem Kriegsamt und vom Kriegsamt errichtete 
Zentralstelle für das ganze Deutsche Reich. Sie entscheidet in der 
Besetzung mit sieben Mitgliedern, zwei Offizieren des Kriegs- 
amtes, von denen einer den Vorsitz führt, zwei vom Reichskanzler 
ernannten Beamten, einem dritten Beamten, welcher von der 
Zentralbehörde des Bundesstaates ernannt wird. dem der Be- 
schwerdeführer (Betrieb. Organisation oder Berufsausübende) an- 
gehört, und je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 
welche vom Kriegsamt, für Bayern, Sachsen und Württemberg
	        
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