Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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von dem betreffenden Kriegsministerium bestellt werden. Wenn 
Marineinteressen berührt werden, so ist einer der beiden Offiziere 
vom Reichsmarineamt zu bestellen. Bei Beschwerden gegen baye- 
rische, sächsische und württembergische Ausschüsse wird einer der 
beiden Offiziere von dem Kriegsministerium des betreffenden 
Bundesstaates bestellt. Alle für die Mitglieder der Ausschüsse 
oben wiedergegebenen Bestimmungen über Auswahl,. Verpflich- 
tung zur Uebernahme des Amtes, Führung des Amtes, Amtsver- 
schwiegenheit und Strafen gelten auch für die Mitglieder der 
Zentralstelle. 
Das Verfahren bei der Einziehung zum Hilfsdienst. 
Zu den hier in Betracht kommenden 88 7 und 8 des Gesetzes 
ist folgendes zu bemerken. Jeder Hilfsdienftpflichtige, welcher 
noch nicht im Sinne der bisherigen Darlegungen als im Hilfs- 
dienst tätig gilt, kann jederzeit zum Hilfsdienst herangezogen wer- 
den. Hierbei entscheidet das Ermessen der das Gesetz ausführen- 
den Organe, welche jedoch auf die im § 8 bezeichneten besonderen 
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen haben und welche danach die Her- 
anziehung des einzelnen Dienstpflichtigen aufschieben oder ganz 
unterlassen können. Außerdem besteht ein Beschwerderecht des 
Betroffenen. 
Es gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit. Bei der Beratung 
bestand vollständige Uebereinstimmung des Reichstages und der 
Regierung darüber, daß der Erfolg der Ausführung des Gesetzes 
in erster Linie von der freiwilligen Stellung der Pflichtigen zum 
Hilfsdienst abhängt, in Erkenntnis der sittlichen Pflicht, in diesem 
das Schicksal Deutschlands entscheidenden Kampfe alle Kräfte in 
den Dienst des Vaterlandes zu stellen und sich hierbei dem Gesamt- 
interesse unterzuordnen, und daß der Zwang erst in letzter Stelle 
eintreten soll. Jeder Dienstpflichtige ist berechtigt, eine ihm zu- 
sagende Anstellung i in einem als Hilfsdienst anzusehenden Betriebe 
zu suchen; in dieser Stellung ist er dann zu belassen, solange nicht 
festgestellt wird, daß die Zahl der in diesem Betriebe beschäftiaten 
Personen das Bedürfnis übersteigt. Den Dienstpflichtigen wer- 
den ferner durch Aufforderung des Kriegsamtes oder einer durch 
Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle zur 
freiwilligen Meldung bestimmte Arten von Tätigkeiten angeboten. 
Erst wenn keine ausreichenden Meldungen erfolgen, wird dem ein- 
zelnen Dienstpflichtigen durch besondere schriftliche Aufforderung 
eines Ausschusses aufgegeben, binnen zwei Wochen bei einer Hilfs- 
dienststelle Arbeit zu suchen. Wenn der Pflichtige dies unterläßt 
oder keine Arbeit findet, wird er durch den Ausschuß zu einer 
bestimmten Beschäftigung überwiesen. Dieser Anweisung hat er 
sich zur Vermeidung der Strafen des & 18 zu unterziehen, welcher 
autet:
	        
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