Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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schaftlichen Wirkung abgeschwächt werden sollen, daß z. B. die 
Stillegung von Betrieben erst nach gütlicher Verständigung erfol- 
gen soll, daß auf eine Zusammenlegung gleichartiger Betriebe, 
insbesondere aber auch auf eine Umwandlung solcher Betriebe im 
Betriebe der Kriegsindustrie hingewirkt werden soll. 
Der zu einer Beschäftigung überwiesene Dienstpflichtige kann 
gegen diese Ueberweisung Beschwerde einlegen, über welche der bei 
dem Stellvertretenden Generalkommando nach § 4 gebildete Aus- 
schuß entscheidet. Die Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wir- 
kung; der Ueberwiesene muß deshalb zur Vermeidung der Be- 
strafung nach § 18 zunächst die Arbeit aufnehmen. 
Der Hilfsdienst wird auf Grund von Arbeitsverträgen ge- 
leistet, soweit nicht die Inhaber der Betriebe selbst in Frage kom- 
men. Der Arbeitsvertrag besteht entweder bereits für die zurzeit 
in Hilfsdienstbetrieben beschäftigten Personen oder er wird durch 
den Eintritt in einen solchen Betrieb neu begründet. Dies ist auch 
der Fall, wenn der Diensteintritt infolge Ueberweisung durch den 
Ausschuß erfolgt; auch hier bedarf es der Annahme durch den Be- 
triebsinhaber und der Feststellung der Arbeitsbedingungen. Hier 
entsteht die Frage, ob der Betriebsinhaber zur Einstellung der 
ihm überwiesenen Hilfsdienstpflichtigen verpflichtet ist oder ob er 
ein Recht hat, sie zurückzuweisen. Das Gesetz ergibt einen solchen 
Zwang nicht, es entspricht aber dem Sinne des Gesetzes, daß eine 
Zurückweisung nur aus wichtigen Gründen und außerdem im Wege 
des Schlichtungsverfahrens erfolgen kann. Voraussichtlich wer- 
den Streitigkeiten dieser Art selten vorkommen, denn die Ueber- 
weisung wird nicht ohne Benehmen mit dem Betriebsinhaber er- 
folgen und dem Kriegsamt steht eine genügende Einwirkung auf 
den Betriebsinhaber zu. ihn zur Einstellung des ihm überwiesenen 
Arbeiters zu veranlassen. 
Der Arbeitsvertrag hat im Hilfsdienst noch die Besonderheit, 
daß seine Lösung gegenüber dem freien Arbeitsverrrage erschwert 
ist. Der Dienstpflichtige muß einen Abkehrschein beibringen, ent- 
weder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, daß er die Arbeit mit 
seiner Zustimmung aufgegeben hat, oder als Ersatz dafür eine auf 
seine Beschwerde ergehende Bescheinigung des Ausschusses, daß der 
Dienstpflichtige die Arbeit aus einem wichtigen Grunde aufgege- 
ben hat. Als wichtiger Grund gilt auch eine angemessene Ver- 
besserung der Arbeitsbedingungen im vaterländischen Hilfsdienst, 
also in der gewählten oder zu wählenden neuen Stellung im Hilfs- 
dienst. Diese Vorschrift verhindert es, daß der Dienstpflichtige in 
einer Arbeitsstelle festgehalten wird, obwohl er in einer anderen 
Stellung höheren Lohn oder sonst günstigere Arbeitsbedingungen 
erlangen kann. Dadurch wird zugleich ein Druck auf die Arbeit- 
geber ausgeübt, die Lohn= und Arbeitsverhältnisse ihrer Betriebe 
so zu gestalten, daß der schädliche Wechsel der Arbeiter vermieden
	        
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