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wird. Der Ausschuß hat natürlich auch bei der Prüfung dieses
Auflösungsgrundes das allgemeine Interesse, welches gegen den
Arbeitswechsel spricht, zu berücksichtigen. Er kann deshalb nicht
jede Verbesserung der Arbeitsbedingungen als wichtigen Grund
anerkennen, sondern nur eine angemessene, also eine für die Ver—
hältnisse des Dienstpflichtigen erhebliche Verbesserung. Wer ohne
den Abkehrschein die Arbeit aufgibt, ist zur Aussetzung der Arbeit
für zwei Wochen gezwungen, denn niemand darf ihn während die—
ser Zeit in Beschäftigung nehmen, ohne sich nach § 18 strafbar zu
machen. Zum Verständnis dieser Bestimmung ist aber noch auf
folgendes hinzuweisen:
Da die Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages er-
folgt, kann die Lösung auch nur nach den Regeln des Arbeitsver-
trages erfolgen, also entweder durch fristmäßige Kündigung oder
sofort aus einem die sofortige Aufhebung rechtfertigenden Grunde.
Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung des Abkehrscheines nur ver-
pflichtet, wenn er gekündigt hat oder wenn er der Kündigung des
Arbeiters ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn endlich ein wich-
tiger Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vorliegt. Bei Verweigerung der Zustimmung im Falle der Kün-
digung des Arbeiters oder der Berufung des Arbeiters auf einen
Auflösungsgrund entscheidet der Ausschuß. Dieser hat den Ab-
kehrschein zu erteilen, wenn ein wichtiger Auflösungsgrund vor-
liegt oder wenn die Kündigung des Arbeiters ohne Zustimmung
des Arbeitgebers durch einen wichtigen Grund anderer Art sich
rechtfertigt, insbesondere durch die Erlangung günstigerer Arbeits-
bedinaungen in einem anderen Hilfsdienstbetriebe. Der Ausschuß
kann also den Abkehrschein dann nicht erteilen, wenn der Arbeiter
ohne Zustimmung des Arbeitgebers gekündigt hat, ohne für die
Kündigung einen wichtigen Grund zu haben. Hierin liegt eine
Beschränkung der Vertragsfreiheit zu ungunsten des Arbeiters,
welche im Interesse des Hilfsdienstes bestimmt ist, da ein Betrieb
durch den Wechsel der Arbeiter gehemmt und geschädigt wird. Die
Folge für den trotzdem ausscheidenden Arbeiter ist der Zwang,
zwei Wochen hindurch die Arbeit zu verlieren. Für den dem Be-
trieb überwiesenen Arbeiter besteht außerdem die Gefahr der Be-
strafung aus § 18 wegen Arbeitsverweigerung.
Der für die Ausstellung des Abkehrscheines zuständige Aus-
schuß ist ebenfalls für ieden Bezirk einer Ersatzkommission zu bil-
den. Er besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus einem Be-
auftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden und aus je drei Ver-
tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Je zwei dieser Vertre-
ter sind ständig. Die übigen Vertreter werden für die Entschei-
dung des einzelnen Falles aus der Berufsgruppe entnommen,
welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Für die Be-
stellung und Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses gilt alles,
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