Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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Maße als bisher eine Einwirkung auf die Betriebsverhältnisse und 
auf die Regelung von Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse er- 
möglicht wird. Die Organe der Arbeiterschaft für diese Mitwir- 
kung sind die Arbeiter-Ausschüsse der einzelnen Betriebe. Aus- 
schüsse dieser Art bestanden in einer Reihe von Betrieben mit sehr 
verschiedenen Befugnissen und in sehr verschiedener Zusammen- 
setzung. Die Gewerbeordnung regelt für ständige Ausschüsse die- 
ser Art die Zuständigkeit hinsichtlich einiger Punkte. Sie bestimmt 
zunächst, welche Ausschüsse als ständige gelten in 8 134 h, welcher 
lautet: 
Als ständige Arbeiter-Ausschüsse im Sinne des § 134 b, Ab- 
satz 3 und des § 134 d gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen 
oder anderer für die Arbeiter bestehenden Kasseneinrichtungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer 
Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiter-Ausschüsse 
bestellt werden; 
2. die Knappschafts-Aeltesten von Knappschaftsvereinen, welche 
die nicht den Bestimmungen des Berggesetzes unterstehnden Be- 
triebe eines Unternehmers umfassen, sofern sie als ständige Ar- 
beiter-Ausschüsse bestellt werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen 
Arbeiter-Ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungn, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl 
von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden 
Betriebs-Abteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer 
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach 
Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes 
erfolgen. 
Diesen ständigen Arbeiter-Ausschüssen ist die Befugnis bei- 
gelegt, daß die Unternehmer nur mit ihrer Zustimmung in die 
Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei 
Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbun- 
denen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der 
minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufnehmen dürfen 
und daß vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nach- 
trages zu derselben die Anhörung des Arbeiter-Ausschusses an 
Stelle der Anhörung der beschäftigten Arbeiter genügt. 
Eine Verpflichtung, die Einrichtung von Arbeiter-Ausschüssen 
zu dulden und sie zur Beteiligung heranzuziehen, bestand nicht. 
Das Bestreben der Arbeiterschaft ging seit langer Zeit dahin, 
einen Zwang zur Errichtung von Arbeiter-Ausschüssen für größere 
Betriebe und die Erweiterung ihrer Befugnisse gesetzlich einzu- 
führen. Dieser Schritt ist jetzt durch das Hilfsdienstgesetz getan, 
und zwar durch folgende Bestimmungen: 
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