Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

— 24 — 
fahren und die Wirksamkeit des Schiedsspruches bestimmen sich in 
diesem Falle nach den bisherigen Vorschriften. Nach 88 62 fol- 
gende des Gewerbegerichtsgesetzes kann das Einigungsamt nur in 
Tätigkeit treten, wenn es von beiden Teilen angerufen wird oder 
nach Anrufung durch den einen Teil auch der andere Teil sich zur 
Verhandlung bereit erklärt. Wenn eine Einigung nicht erfolgt, 
so kann ein Schiedsspruch nur abgegeben werden, wenn beide 
Teile sich an der Verhandlung beteiligt haben. 
Wenn die gemeinschaftliche Anrufung eines bereits bestehen- 
den Einigungsamtes nicht erfolgt, so kann jeder Teil den im § 9 
Absatz 2 des Hilfsdienstgesetzes bestimmten, also den für die Er- 
teilung des Abkehrscheins zuständigen Ausschuß als Schlichtungs- 
stelle anrufen. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist bereits 
besprochen; sie ändert sich für seine Tätigkeit als Schlichtungsstelle 
selbstverständlich dahin, daß von der Mitwirkung Personen aus- 
geschlossen sind, welche an der betreffenden Streitsache als Arbeit- 
geber oder als Mitglied des Arbeiter-Ausschusses beteiligt waren. 
Das Verfahren dieser Schlichtungsstelle ist dem Verfahren der bis- 
herigen Einigungsämter anzupassen: die hier angezogenen Stellen 
des Gewerbegerichtsgesetzes lauten: 
8 66. 
Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung 
und in derem Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen 
vorzuladen und zu vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Eini— 
gungsamt gemäß § 63 oder § 64 angerufen worden ist, für den 
Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 M. androhen. 
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Be- 
stimmungen der Zivilprozeßordnung statt. 
Eine Vertretung beteiligter Personen durch deren allgemeine 
Stellvertreter (5 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder 
Betriebsleiter ist zulässig. 
68. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter bei- 
der Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung in Betracht 
kommenden Verhältnisse festzustellen. 
Das Einigungsamt oder im Falle des § 64 der Vorsitzende 
des Gewerbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht 
kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vorzuladen und zu 
vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu. durch 
den Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen 
zu richten. 
8 69. 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemein- 
samer Verhandlung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.