Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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sonders fest. Ihre Unterwerfung unter diese Vorschriften folgt 
schon daraus, daß sie ebenfalls unter Titel VII der Gewerbeord- 
nung fallen. Die näheren Vorschriften über die Errichtung von 
Ausschüssen sind nicht von der Landeszentralbehörde, sondern von 
den zuständigen Dienstbehörden zu erlassen. 
Es war beantragt worden, die Bestimmung auf die Betriebe 
der Staatseisenbahn auszudehnen, also auch hier nicht nur Arbei- 
ter-Ausschüsse für notwendig zu erklären, sondern auch die An- 
rufung der Schlichtungsstelle zu ermöglichen. Gegen diesen An- 
trag erhob die Reichsregierung entschiedenen Einspruch: Arbeiter- 
Ausschüsse seien bereits vorhanden, es dürfe aber nicht in den 
Schiedsstellen eine Instanz geschaffen werden, welche außerhalb der 
Eisenbahn-Verwaltung steht, weil dies mit der unbedingten Auf- 
rechterhaltung des Betriebes der Eisenbahn nicht vereinbar sei. 
Nach der Erklärung der Regierung, daß die Annahme des Antrages 
das Zustandekommen des Gesetzes gefährde, wurde der Antrag mit 
einer Stimme Mehrheit abgelehnt. Die Reichsregierung hat aber 
auf dringende Anregungen wenigstens, auf Grund der ihr gege- 
benen Zusicherungen des preußischen Eisenbahnministers, die Er- 
klärung abgegeben, daß die Arbeiter-Ausschüsse der Eisenbahn- 
Betricbe über ihre jetzigen Befugnisse hbinaus im Geiste des Hilfs- 
dienstgesetzes ausgestaltet werden sollen. Hierbei kommt in Frage, 
daß sie neben ihrer jetzigen Befugnis, Anträge, Wünsche und 
Beschwerden ihrer Mitglieder dem Vorstande der vorgesetzten Be- 
hörde vorzubringen und sich gutachtlich über solche Punkte sowie 
auf Aufforderung auch über sonstige, das Arbeitsverhältnis be- 
treffende Fragen zu äußern, das Recht erhalten sollen, Anträge 
in Lohnfragen zu stellen, und daß ihre Anhörung in solchen 
Fragen erfolgen muß. Eine entsprechende Resolution ist dem 
Reichskanzler als Material überwiesen worden. 
Eine weitere Rechtsgarantie bietet der § 14: 
„Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen 
darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und 
Versammlungsrechtes nicht beschränkt werden.“ 
Zur Feststellung der Bedeutung dieser Bestimmung ist aus 
der sehr eingehenden Beratung des Reichstages folgendes hervor- 
zuheben: Es herrschte Einigkeit darüber, daß die Bestimmung nicht 
neues Recht einführen, sondern lediglich das bestehende Recht auf- 
rechterhalten sell. Sie soll deshalb nicht etwa die Einwirkung des 
Belagerungszustandes auf das Vereins= und Versammlungsrecht 
beseitigen oder einschränken, sondern dieses Recht den im Hilfs- 
dienst tätigen Personen nur in demselben Umfange erhalten, in 
welchem sie es vor dem Gesetz hatten, also mit der Einschränkung 
durch den Belagerungszustand. Trotzdem hiernach nur das be-
	        
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