— 27 —
sonders fest. Ihre Unterwerfung unter diese Vorschriften folgt
schon daraus, daß sie ebenfalls unter Titel VII der Gewerbeord-
nung fallen. Die näheren Vorschriften über die Errichtung von
Ausschüssen sind nicht von der Landeszentralbehörde, sondern von
den zuständigen Dienstbehörden zu erlassen.
Es war beantragt worden, die Bestimmung auf die Betriebe
der Staatseisenbahn auszudehnen, also auch hier nicht nur Arbei-
ter-Ausschüsse für notwendig zu erklären, sondern auch die An-
rufung der Schlichtungsstelle zu ermöglichen. Gegen diesen An-
trag erhob die Reichsregierung entschiedenen Einspruch: Arbeiter-
Ausschüsse seien bereits vorhanden, es dürfe aber nicht in den
Schiedsstellen eine Instanz geschaffen werden, welche außerhalb der
Eisenbahn-Verwaltung steht, weil dies mit der unbedingten Auf-
rechterhaltung des Betriebes der Eisenbahn nicht vereinbar sei.
Nach der Erklärung der Regierung, daß die Annahme des Antrages
das Zustandekommen des Gesetzes gefährde, wurde der Antrag mit
einer Stimme Mehrheit abgelehnt. Die Reichsregierung hat aber
auf dringende Anregungen wenigstens, auf Grund der ihr gege-
benen Zusicherungen des preußischen Eisenbahnministers, die Er-
klärung abgegeben, daß die Arbeiter-Ausschüsse der Eisenbahn-
Betricbe über ihre jetzigen Befugnisse hbinaus im Geiste des Hilfs-
dienstgesetzes ausgestaltet werden sollen. Hierbei kommt in Frage,
daß sie neben ihrer jetzigen Befugnis, Anträge, Wünsche und
Beschwerden ihrer Mitglieder dem Vorstande der vorgesetzten Be-
hörde vorzubringen und sich gutachtlich über solche Punkte sowie
auf Aufforderung auch über sonstige, das Arbeitsverhältnis be-
treffende Fragen zu äußern, das Recht erhalten sollen, Anträge
in Lohnfragen zu stellen, und daß ihre Anhörung in solchen
Fragen erfolgen muß. Eine entsprechende Resolution ist dem
Reichskanzler als Material überwiesen worden.
Eine weitere Rechtsgarantie bietet der § 14:
„Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen
darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Vereins= und
Versammlungsrechtes nicht beschränkt werden.“
Zur Feststellung der Bedeutung dieser Bestimmung ist aus
der sehr eingehenden Beratung des Reichstages folgendes hervor-
zuheben: Es herrschte Einigkeit darüber, daß die Bestimmung nicht
neues Recht einführen, sondern lediglich das bestehende Recht auf-
rechterhalten sell. Sie soll deshalb nicht etwa die Einwirkung des
Belagerungszustandes auf das Vereins= und Versammlungsrecht
beseitigen oder einschränken, sondern dieses Recht den im Hilfs-
dienst tätigen Personen nur in demselben Umfange erhalten, in
welchem sie es vor dem Gesetz hatten, also mit der Einschränkung
durch den Belagerungszustand. Trotzdem hiernach nur das be-