Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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stehende Recht gewahrt werden soll, wurde doch die Einfügung der 
Bestimmung nicht als überflüssig angesehen, weil mit voller Klar- 
heit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß die mit dem Hilfs- 
dienst verbundenen Beschränkungen der Arbeitsfreiheit auch nicht 
auf Umwegen dazu benutzt werden dürfen, das Vereins= und Ver- 
sammlungsrecht zu beschränken. Die Bedenken richteten sich nicht 
sowohl gegen die Absichten der Reichsleitung, als vielmehr gegen 
die Handhabung des Gesetzes durch die ausführenden Organe und 
ferner gegen unzulässige Einwirkung von Unternehmern, wie sie 
durch das Verbot der Zugehörigkeit ihrer Arbeiter zu Gewerk- 
schaften oder durch Maßregelung von Gewerkschaftsmitgliedern 
vorgekommen waren und noch vorkommen. Die Annahme des 
5 14 sollte gerade der Reichsleitung noch besonderen Anlaß geben, 
gegenüber den ausführenden Organen und den Unternehmern. 
gegen jede unzulässige Einschränkung des Vereins= und Versamm- 
lungsrechts einzuschreiten. Gegenüber den Unternehmern sollte 
das Kriegsamt von seinem wirkungsvollen Einfluß auch nach dieser 
Richtung hin Gebrauch machen. Die Bestimmung soll nur das 
Vereins= und Versammlungsrecht beireffen, wie es durch das 
Reichs--Vereinsgesetz geregelt ist; sie bezieht sich dagegen nicht auf 
das Koalitionsrecht und Streikrecht. 
Da die Bestimmung feststellen will, daß die Leistung des Hilfs- 
dienstes nicht zur Beschränkung des Vereins= und Versammlungs- 
rechts führen darf, so bezieht sie sich nach ihrer Fassung nicht auf 
alle Hilfsdienstpflichtigen, sondern nur auf die im Hilfsdienst be- 
schäftigten, andererseits jedoch auch auf die nicht hilfsdienstpflich- 
tigen, aber tatsächlich im Hilfsdienst beschäftigten Personen, also 
auch auf Frauen. Selbstverständlich soll dadurch nicht zum Aus- 
druck gebracht werden, daß den nicht im Hilfsdienst tätigen Hilfs- 
dienstpflichtigen das Vereins= und Versammlungsrecht beschränkt 
werden dürfe. 
e#em Schutz einer bestimmten Klasse von Arbeitern dient der 
16: 
„Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft über- 
wiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landes- 
gesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde.“ 
Er entzieht die der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen 
Arbeitnehmer der Unterstellung unter die Gesindeordnungen. Die 
Vorschrift hat keine große Bedeutung, weil Voraussetzung der An- 
wendung der Gesindcordnung ist, daß der Arbeiter in die häusliche 
Gemeinschaft des Arbeitgebers ausgenommen wird. Dies wird 
bei überwiesenen gewerblichen Arbeitern nur selten vorkommen. 
Jedenfalls sollen aber auch in diesem Falle die Ueberwiesenen vor 
der Anwendung der vielfach rückständigen Bestimmungen der Ge- 
sindeordnung bewahrt werden.
	        
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