Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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einer dieser Strafen bestraft. Jede Strafverfolgung dieser Art ist 
davon abhängig, daß der durch die Handlung in seinem Rechte Ver- 
letzte innerhalb dreier Monate nach Kenntnis von der Tat und der 
Person des Täters einen Strafantrag stellt. 
II. Die Amtsstellen des Hilfsdienstgesetzes werden häufig 
genötigt sein, die Tätigkeit der Behörden und der behördlichen Ein- 
richtungen in Anspruch zu nehmen. Durch die Ausführungsver- 
ordnung vom 21. Dezember 1916 ist nun den Behörden und den 
behördlichen Einrichtungen die Verpflichtung auferlegt, den im 
Vollzuge des Gesehzes an sie ergehenden Ersuchen des Kriegsamtes, 
der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen, und ebenso den 
Ersuchen des bayerischen, sächsischen und württembergischen 
Kriegsministeriums, denen nach § 5 des Hilfsdienstgesetzes in die- 
sen Bundesstaaten der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen miit 
dem Kriegsamt zukommt. Eine Ablehnung der Ersuchen nach 
eigenem Ermessen ist also nicht zulässig. 
III. Das Hilfsdienstgesetz konnte, obwohl es gegenüber dem 
Regierungs-Entwurf erheblich ergänzt worden ist, doch nur die 
wichtigsten Punkte ordnen. Die Ausführung des Gesetzes er- 
fordert zahlreiche weitere Bestimmungen. Der Regierungsent- 
wurf wollte den Erlaß aller zur Ausführung des Gesetzes erforder- 
lichen Bestimmungen dem Bundesrat übertragen, wie auch das 
Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914 dem Bundesrat den Er- 
laß wirtschaftlicher Verordnungen überlassen hatte. Gerade die 
Erfahrungen mit diesem Gesetz und andererseits der Umstand, daß 
das Hilfsdienstgesetz in die persönlichen Verhältnisse und in das 
Wirtschaftsleben außerordentlich tief eingreift und von unabseh- 
barer Tragweite ist, bestimmte den Reichstag zu der Forderung, 
daß allgemeine Ausführungs-Verordnungen nur mit seiner Zu- 
stimmung erlassen werden dürften und daß die Ausführung des 
Gesetzes seiner ständigen Kontrolle unterliegen müsse. Eine Mit- 
wirkung des Reichstages selbst würde die gebotene Beschleunigung 
der Ausführung des Gesetzes stark gefährden. Er muß deshalb 
durch ein anderes Organ ersetzt werden, durch einen Ausschuß, wel- 
cher die dem Reichstag zustehende Gesetzgebungsbefugnis bei der 
Ausbildung der Vorschriften des Hilfsdienstgesetzes durch grund- 
legende Verordnungen allgemeiner Art auf dem Gebiete des 
Rechts und der Verwaltung und außerdem die Kontrolle und Mit- 
wirkung bei der Verwaltungstätigkeit des Kriegsamts auszuüben 
hat. Dieser Ausschuß ist staatsrechtlich eine neuartige Bildung. 
Der Reichstag hat deshalb den § 19 des Gesetzes dahin gefaßt: 
„Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes 
erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verordnungen be- 
dürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte 
gewählten Ausschusses von 15 Mitgliedern.
	        
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