Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wich-
tigen Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Ver-
langen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen
und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine
Meinungsäußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unter-
brechung der Verhandlungen des Reichstages berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Aus-
führungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen oder mit Haft bedrohen."“
Das Gesetz sieht hiernach einen vom Reichstag aus seiner
Mitte gewählten Ausschuß von 15 Mitgliedern vor. Bei der Wahl
sind alle Parteien entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt worden.
Dem Ausschuß ist die Befugnis beigelegt, auch während der Unter-
brechung der Verhandlungen des Reichstages zusammenzutreten
und tätig zu sein. Der Begriff der allgemeinen Verordnungen,
welche nach Absatz 1 nur mit Zustimmung des Reichstagsaus-
schusses erlassen werden dürfen, ist entsprechend der kundgegebenen
Ansicht der Mehrheit des Reichstages nicht eng zu fassen. Es
kommen nicht nur Rechtsverordnungen in Betracht, sondern auch
sonstige materiell bedeutsame Verordnungen allgemeiner Art, auch
Verwaltungsverordnungen von materieller Bedeutung. Bisher ist
eine Verordnung dieser Art vom 21. 12. 16 erlassen worden.
Nach Absatz 2 kann der Reichstags-Ausschuß bei der Ausfüh-
rung des Gesetzes und bei den ergänzenden Verordnungen keine
Anordnungen treffen oder verhindern. Er übt aber eine bedeut-
same Mitwirkung dadurch aus, daß er vom Kriegsamt über alle
wichtigen Vorgänge fortlaufend unterrichtet werden und auf Ver-
langen Auskünfte jeder Art erhalten muß, und daß das Kriegsamt
Vorschläge des Ausschusses entgegennehmen und vor Erlaß wichti-
ger Anordnungen seine Meinungsäußerung einholen muß. Nach
der Erklärung des Chefs des Kriegsamts bei der Beratung des
Gesetzes ist nicht daran zu zweifeln, daß diese Mitwirkung des
Reichstagsausschusses von erheblicher Bedeutung werden wird.
Die im § 19 bestimmte Befugnis des Bundesrats zur An-
drohung von Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die Ausfüh-
rungsbestimmungen bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Die Geltungsdauer des Gesetzes regelt § 20:
„Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens:
macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Frie-
densschluß keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft.“