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dieser Vertreter gilt § 5 Satz 2. Werden Marineinteressen be-
rührt, so ist einer der Offiziere vom Reichsmarineamt zu be-
stellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer,
sächsischer oder württembergischer Ausschüsse ist einer der Offi-
ziere von dem Kriegsministerium des beteiligten Bundesstaates
zu bestellen.
7.
Die nicht im Sinne des §8 2 beschäftigten Hilfsdienstpflich-
tigen können jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst heran-
gezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine
Aufforderung zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder
eine durch Vermittlung der Landeszentralbehörde zu bestim-
mende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in aus-
reichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienst-
pflichtige durch besondere schriftliche Aufforderung eines Aus-
schusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vor-
sitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die
Bestellung des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2; den höheren Beamten be-
ruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zuge-
gangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kommenden
Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäftigung
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht her-
beigeführt wird, findet die Ueberweisung zu einer Beschäftigung
durch den Ausschuß statt.
Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der
bei dem Stellvertretenden Generalkommando gebildete Aus-
schuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
88.
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebens-
alter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und die Gesund-
heit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen;: desgleichen ist zu prüfen.
ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und
etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt er-
möglicht.
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Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung
nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten Stellen beschäf-