Contents : Kriegsziele und Moral.

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behaupten,  daß  wir  nicht  in  ihr  „beharren“  dürften,
ohne  unsere  „Zukunft“  preiszugeben”.

Hiermit  ist  nicht  schlechthin  die  Erlaubtheit  von
Annexionen  fremder  Landesgebiete  abgelehnt.  Wenn
solche,  wie  bereits  anerkannt,  sich  zur  Bewahrung  vor
neuen  ungerechten  Bedrohungen  als  durchaus  notwendig
  erweisen,  können  sie  vor  der  strengsten  Moral
bestehen.  Aber  auch  noch  in  einen  weiteren  Falle.
Wenn  ein  unter  der  Herrschaft  eines  fremden  Staates
stehender  Volksstamm  von  diesem  systematisch  in  ungerechter
  Weise  unterdrückt  wird,  so  kann  ein  anderer
Staat  eingreifen,  nötigenfalls  auch  mit  Waffengewalt.
Die  katholische  Moraltheologie  erkennt  dies  ausdrücklich
  als  Grund,  ja  als  Pflicht  zu  einem  gerechten  Angriffskriege
  an.  Pius  IX.  hat  dementsprechend  den
Satz  des  falschen  Liberalismus:  „Das  sog.  Nichtinterventionsprinzip
  ist  zu  verkünden  und  zu  beobachten“  *®,
verworfen.  Naturrecht  und  Moralphilosophie  begründen
jene  Befugnis  mit  der  „natürlichen  Pflicht  der  Liebe
und  des  Wohlwollens“,  die  unter  den  Gliedern  des
Voölkerorganismus  besteht,  und  mit  der  Pflicht,  „die
gemeinsamen  Rechte  der  Humanität“  zu  schützen  *.
Wenn  nun  ferner  feststeht  und  eine  lange  Erfahrung
es  bestätigt,  daß  der  fremde  Staat  nicht  willens  ist,
der  ungerechten  Unterdrückung  auf  die  Dauer  zu  entsagen,
  so  folgt  aus  derselben  Pflicht  und  aus  demselben
  Recht,  daß  die  endgültige  Befreiung  des  in  Frage
stehenden  Volkes  erlaubt  ist.  An  unsere  Ostgrenze
anstoßend  gibt  es  bekanntlich  Länder,  die  seit  einem
Jahrhundert  unter  dem  tyrannischen  Drucke  Rußlands
stöhnen,  denen  Volkstum,  bürgerliche  Freiheit  und  zum