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behaupten, daß wir nicht in ihr „beharren“ dürften,
ohne unsere „Zukunft“ preiszugeben”.
Hiermit ist nicht schlechthin die Erlaubtheit von
Annexionen fremder Landesgebiete abgelehnt. Wenn
solche, wie bereits anerkannt, sich zur Bewahrung vor
neuen ungerechten Bedrohungen als durchaus notwendig
erweisen, können sie vor der strengsten Moral
bestehen. Aber auch noch in einen weiteren Falle.
Wenn ein unter der Herrschaft eines fremden Staates
stehender Volksstamm von diesem systematisch in ungerechter
Weise unterdrückt wird, so kann ein anderer
Staat eingreifen, nötigenfalls auch mit Waffengewalt.
Die katholische Moraltheologie erkennt dies ausdrücklich
als Grund, ja als Pflicht zu einem gerechten Angriffskriege
an. Pius IX. hat dementsprechend den
Satz des falschen Liberalismus: „Das sog. Nichtinterventionsprinzip
ist zu verkünden und zu beobachten“ *®,
verworfen. Naturrecht und Moralphilosophie begründen
jene Befugnis mit der „natürlichen Pflicht der Liebe
und des Wohlwollens“, die unter den Gliedern des
Voölkerorganismus besteht, und mit der Pflicht, „die
gemeinsamen Rechte der Humanität“ zu schützen *.
Wenn nun ferner feststeht und eine lange Erfahrung
es bestätigt, daß der fremde Staat nicht willens ist,
der ungerechten Unterdrückung auf die Dauer zu entsagen,
so folgt aus derselben Pflicht und aus demselben
Recht, daß die endgültige Befreiung des in Frage
stehenden Volkes erlaubt ist. An unsere Ostgrenze
anstoßend gibt es bekanntlich Länder, die seit einem
Jahrhundert unter dem tyrannischen Drucke Rußlands
stöhnen, denen Volkstum, bürgerliche Freiheit und zum