IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 111
dem Reingewinne jedes Jahres 5% und mindestens 200000 Mk.
zur Unterverteilung an die Gemeinden, innerhalb deren
Stationen oder Werkstätten liegen.
Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen (s. S. 106), dem die oberste Leitung und Be-
aufsichtigung obliegt, hat als eine dem Reichskanzler unmittel-
bar unterstehende Zentralstelle seinen Sitz in Berlin. Da die
Reichseisenbahnen als Betriebsleiter der luxemburgischen Bahnen
(s. S. 76) sich mehrfach an der Saar und an der Mosel mit den
preußischen Staatsbahnen berühren, so ist aus Gründen des Ver-
kehrs wie der Ersparnis und der einheitlichen Oberleitung der
preußische Minister der öffentlichen Arbeiten, dem
das Eisenbahnwesen in Preußen untersteht, zum Chef dieses
Reichsamtes ernannt worden.
Bei der Eindeutschung des Reichslandes ist man zunächst
unter vorsichtiger Schonung der bestehenden Verhältnisse zu
Werke gegangen. Seitdem ist das gesamte Steuerwesen in einer
den modernen Anschauungen entsprechenden Weise vollkommen
umgestaltet worden. Auch hat eine neue Gemeindeordnung
seit 1896 den Gemeinden größere Selbständigkeit im Sinne
der Selbstverwaltung gewährt.
Die Elsaß-Lothringischen Landesbeamten sind keine eigent-
lichen Reichsbeamten; sie werden zwar wie die Reichsbeamten
vom Kaiser beziehungsweise seinem Statthalter angestellt und
sind ihm untergeben, der Kaiser erscheint aber ihnen gegenüber
nicht als Reichsoberhaupt, sondern als Landesherr; auch werden
sic nicht aus Reichs-, sondern aus Landesmitteln besoldet.
Gesetze für das Reichsland werden in einem besonderen „Ge-
setzblatt für Elsaß-Lothringen“ veröffentlicht. Die Urteile der
reichsländischen Gerichte ergehen „Im Namen des Kaisers“, wäh-
rend das Reichsgericht „Im Namen des Reiches“ Recht spricht.
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