116 VI. Die Preußische Verfafsung.
Neuordnung der direkten Staats= und Kommunalsteuern, die
einheitliche Gestaltung des Volksschulwesens und die 1909 durch-
geführte umfassende Ausbesserung der Beamtengehälter.
VI. Die Preußische Verfassung
vom 31. Januar 1850.
Der äußeren Anordnung nach zerfällt die Preußische Ver-
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in 119 Artikel, welche
in 9 Titeln und in den Allgemeinen Bestimmungen sowie
den Ubergangsbestimmungen enthalten sind. Die einzelnen
Titel handeln:
Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1 u. 2.
Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3—42.
Titel III. Vom Könige. Art. 43—59.
Titel IV. Von den Ministern. Art. 60 u. 61.
Titel V. Vom Landtage. Art. 62—85.
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art. 86—97.
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats-
beamten. Art. 98.
Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99—104.
Titel IX. Von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Pro-
vinzial-Verbänden. Art. 105.
Allgemeine Bestimmungen. Art. 106—111.
Übergangsbestimmungen. Art. 112—119.
Durch die Verfassung wurde das preußische Volk zur Teil-
nahme an der Ausübung der Regierungsgewalt berufen und
dadurch das bisher absolut regierte Preußen zu einem konsti-
tutionellen Staate (S. 1). Die durch die Verfassung verbriefte
Mitwirkung des Volkes ist eine höchst bedeutsame, indem die
beiden Häuser des Landtages als mit der Krone in der Gesetz-
gebung gleichberechtigt anerkannt werden. (Art. 62 bis 64 der
Verfass.) So enthält, wie Kaiser Wilhelm ll. in seiner ersten
Thronrede vom 27. Juni 1888 erklärte, die preußische Ver-
fassung „#eine gerechte und nützliche Verteilung der verschiedenen