Verfassung und Verwaltung des
Deutschen Reiches.
I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
Im Jahre 1806 legte der Deutsche Kaiser Franz II.
die Kaiserkrone nieder; damit erreichte das tausendjährige
Heilige Römische Reich Deutscher Nation sein Ende.
Überaus dürftig war der Erfolg des nach den Befreiungs-
kriegen auf dem Wiener Kongreß gemachten Versuches, das
Deutsche Reich wieder in alter Herrlichkeit erstehen zu lassen.
Unter dem Namen „Deutscher Bund“ wurde ein völker-
rechtlicher Verein der deutschen souveränen Fürsten und Freien
Städte geschaffen, welcher unauflöslich sein sollte. Diesem
Staatenbunde fehlte aber jede kraftvolle Einheitsspitze, da
den einzelnen Staaten ihre landesherrlichen Hoheitsrechte
uneingeschränkt belassen waren (s. S. 4).
An diesem Grundübel scheiterte jede gemeinnützige An-
ordnung; die Sonderungssucht (Partikularismus) der eir-
zelnen Staaten, die Eifersucht Osterreichs auf Preußen und
die gesetzlich geforderte Stimmeneinheit bei Beschlüssen der
Bundesversammlung für alle Grundgesetze des Bundes ver-
eitelten jede gedeihliche Förderung der deutschen Angelegen-
heiten. In der Bundesversammlung waren überdies nur die
einzelnen Staaten durch die von ihnen ernannten Bevoll-
mächtigten vertreten; das deutsche Volk selbst blieb ohne jede
Vertretung.