Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900  51

wenn  sie  von  solchen  Personen,  die  berufsmäßig  Lohnarbeit  überhaupt

nicht  verrichten
#a)  nur  gelegentlich,  insbesondere  zu  gelegentlicher  Aushülfe,
b)  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen
ein  geringfügiges  Entgelt,  welches  für  die  Dauer  der  Beschäftigung
zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht  und  zu  den  für  diese  Zeit
zu  zahlenden  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältnisse
  steht,
verrichtet  werden:
wenn  sie  von  solchen  Berussarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen,  die
Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisse  zu  einem
bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses
bei  anderen  Arbeitgebern  nebeuher,  sei  es  nur  gelegentlich  zur  Aushüllse,
sei  es  regelmäßig  verrichtet  werden.

Dasselbe  gilt

.  für  Dienstleistungen  zur  schleunigen  Hülfe  bei  Unglücksfällen  oder  Verhecrungen

  durch  Naturereignisse  oder  zur  schlennigen  Beseitigung  von
Verkehrs=  oder  Betriebsstörungen,  sofern  diese  Dienstleistungen  nach  ihrer
Art  die  Dauer  von  zwei  Arbeitstagen  voraussichtlich  nicht  übersteigen
werden:

.  für  Dienstleistungen  in  Verpflegungsstationen  oder  ähnlichen  Einrichtungen,

  wenn  sie  gegen  eine  Geldentschädigung  verrichtet  werden,  welche
nicht  als  Entgelt  für  die  gelieferte  Arbeit,  sondern  als  eine  Unterstüßung.
zum  Zwecke  des  besseren  Fortkommens  gewährt  wird:

für  Dienstleistungen  von  Bediensteten  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen

in  Eisenbahnbetrieben  des  Inlandes,  soweit  diese  Bediensteten  in  letteren
vorübergehend  beschäftigt  werden;

für  Dienstleistungen  im  Inlande  von  Bediensteten  ausländischer  Betriebe,
soweit  diese  mit  einzelnen  Betriebshandlungen  vorübergehend  in  das
Inland  hinübergreifen;

fir  Dienstleistungen  des  Personals  ausländischer  Schiffe,  die  im  Binnenschifffahrtsverkehre
  deutsche  Wasserstraßen  befahren,  sofern  nicht  diese