4. Zoll= und Handelswesen. 71
Baden beseitigt. Gesetz vom 14. Juni 1912 (RGl. 378).
Die Betriebsauflage, die von der erzeugten Alkoholmenge
erhoben wird, ist 1909 neu eingeführt und für die einzelnen
Brennereien nach deren bisherigem Erzeugnis auf 4 bis 14 —
für je 100 Liter Alkohol festgelegt worden; für den Überbrand
werden diese Sätze, um ihn einzuschränken, noch ganz wesent-
lich erhöht. Steuerfrei bleibt Spiritus, welcher ausgeführt
wird oder zu gewerblichen Zwecken dient und zu diesem Behufe
denaturiert, d. h. als Genußmittel untauglich gemacht wird.
Einer Verbrauchsabgabe von 0,30 für das Kilogramm
unterliegt auch die aus essigsauren Salzen gewonnene Essig-
säure. —
Als Reinerträge aus den Verbrauchssteuern sind im
Etat 1917 in Millionen M insgesamt 756,3 angenommen,
u. z. beim Tabak 13,1, bei den Zigaretten 43, dazu 87
als Kriegsaufschlag, beim Salz 61,4, beim Bier (einschließlich
der Übergangsabgabe) 128,9, beim Schaumwein 10, 5, bei
den Leuchtmitteln 15,8, beim Zucker an Verbrauchsab-
gabe 163,6, beim Branntwein 194. Die Erträge der Brannt-
weinsteuer erhalten die einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer matrikularen Bevölkerung (S. 94).
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver-
brauchssteuern bleibt jedem Bundesstaate innerhalb seines Ge-
bietes gegen Ersatz der Verwaltungskosten überlassen; die Einzel-
staaten sind also die Steuererheber für das Reich und die Zoll-
beamten innerhalb des Zollgebietes keine Reichsbeamten, sondern
Beamte der Einzelstaaten.
Zu 3 I. Das Reich hat außer den Zöllen und Verbrauchs-
steuern noch weitere Steuern und Abgaben stetig steigend seiner
Gesetzgebung unterzogen. Erfolgte dies anfangs, um die unter
den Bundesstaaten bestehenden Verschiedenheiten in der Be-
steuerung zu beseitigen, so trat schon bald das Bedürfnis
hinzu, die reichseigenen Einnahmen zu mehren; seit 1909 ist