80 I. Verfafsung des Deutschen Reiches.
und Zeitungspakete durch das Zugpersonal oder durch einen
Postbeamten, der unentgeltlich mitzunehmen ist, befördern lassen.
Für Poststücke über 10 kg sowie für die Gestellung weiterer
Postwagen ist eine Vergütung zu zahlen.
3. Die Beschaffung der Postwagen, sowie deren Unterhaltung,
äußere Reinigung und das Ein= und Ausrangieren erfolgt
durch die Bahnen für Rechnung der Postverwaltung.
4. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Umbauten von
Stationsgebäuden sind die Diensträume für die Zwecke des Post-
dienstes von der Eisenbahn zu beschaffen und zu unterhalten. Auch
Dienstwohnungen für die Postbeamten haben die Bahnen bereit zu
stellen, sofern geeignete Privatwohnungen bei den Bahnhöfen fehlen.
Für Beschaffung und Unterhaltung der Diensträume und
Dienstwohnungen gewährt die Post eine Mietvergütung von
72 des Baukapitals, also der Herstellungskosten zuzüglich des
Preises für Grund und Boden.
6. Post- und Telegraphenwesen.
(Art. 48—52.)
Im alten Deutschen Bunde war das Postwesen äußerst
buntscheckig; einzelne Staaten hatten eigene Posten, einige ließen
ihr Postwesen ganz oder teilweise durch Nachbarstaaten verwalten,
in den meisten Staaten aber hatte das fürstliche Haus von Thurn
und Taxis auf Grund des ihm vor 3½ Jahrhunderten ver-
liehenen Postregals die Post in Händen. Dabei bestand nicht einmal
für ganz Deutschland das Einheitsporto. Erst bei der Gründung
des Norddeutschen Bundes wurde das deutsche Postwesen einer
durchgreifenden Neuordnung unterworfen; insbesondere gelang es
der preußischen Verwaltung, vom 1. Juli 1867 ab die Thurn und
Taxissche Post in ganz Deutschland zu beseitigen und demnächst seit
dem 1. Januar 1868 das Einheitsporto in Deutschland einzuführen.
Nunnmehr ist das ganze Postwesen als eine einheitliche
Staatsverkehrsanstalt für das gesamte Deutsche Reich ein-