Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

80 I. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
und Zeitungspakete durch das Zugpersonal oder durch einen 
Postbeamten, der unentgeltlich mitzunehmen ist, befördern lassen. 
Für Poststücke über 10 kg sowie für die Gestellung weiterer 
Postwagen ist eine Vergütung zu zahlen. 
3. Die Beschaffung der Postwagen, sowie deren Unterhaltung, 
äußere Reinigung und das Ein= und Ausrangieren erfolgt 
durch die Bahnen für Rechnung der Postverwaltung. 
4. Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder Umbauten von 
Stationsgebäuden sind die Diensträume für die Zwecke des Post- 
dienstes von der Eisenbahn zu beschaffen und zu unterhalten. Auch 
Dienstwohnungen für die Postbeamten haben die Bahnen bereit zu 
stellen, sofern geeignete Privatwohnungen bei den Bahnhöfen fehlen. 
Für Beschaffung und Unterhaltung der Diensträume und 
Dienstwohnungen gewährt die Post eine Mietvergütung von 
72 des Baukapitals, also der Herstellungskosten zuzüglich des 
Preises für Grund und Boden. 
6. Post- und Telegraphenwesen. 
(Art. 48—52.) 
Im alten Deutschen Bunde war das Postwesen äußerst 
buntscheckig; einzelne Staaten hatten eigene Posten, einige ließen 
ihr Postwesen ganz oder teilweise durch Nachbarstaaten verwalten, 
in den meisten Staaten aber hatte das fürstliche Haus von Thurn 
und Taxis auf Grund des ihm vor 3½ Jahrhunderten ver- 
liehenen Postregals die Post in Händen. Dabei bestand nicht einmal 
für ganz Deutschland das Einheitsporto. Erst bei der Gründung 
des Norddeutschen Bundes wurde das deutsche Postwesen einer 
durchgreifenden Neuordnung unterworfen; insbesondere gelang es 
der preußischen Verwaltung, vom 1. Juli 1867 ab die Thurn und 
Taxissche Post in ganz Deutschland zu beseitigen und demnächst seit 
dem 1. Januar 1868 das Einheitsporto in Deutschland einzuführen. 
Nunnmehr ist das ganze Postwesen als eine einheitliche 
Staatsverkehrsanstalt für das gesamte Deutsche Reich ein-
	        
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