Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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hörde  des  Hauptguks  von  vorgegangenen  Besipveränderungen  jenem  anderm  Gerichte
durch  Mittheilung  einer  Abschrift  des  auf  dem  Folium  des  Hauptguts  bewirklen  Eintrags
eines  neuen  Besiyers  Nachricht  zu  geben  hat,  und  dem  andern  Gerichte  dann  unbenom-Men
  ist,  von  dleser  Besigveränderung  auf  dem  Folium  des  Perklnenzstücks  ebenfallo  Bemerkung
  zu  machen.

8.  160.

Nur  dann,  wenn  auf  dem  Hauptgute  keine  Schulden  hasten,  oder  wenn  andern
Falls  die  Voraussehungen  vorhanden  sind,  unter  denen  nach  F.  58  ff.  die  Einwilligung
der  Gläubiger  in  eine  Grundstücksabtrennung  vom  Richter  ergänzt  werden  darf,  können
und  sollen  auf  Antrag  des  Besigers  in  elner  andern  Flur  gelegene  Pertinenzstücke  unter
  den  Zubehörungen  des  Hauptguts  weggelassen  oder  abgeschrieben  und  in  das  Grundund
  Hypothekenbuch  des  Orts,  wo  sie  gelegen  sind,  als  für  sich  besiehende  (walzende)
Grundstücke  eingetragen  werden.

Bei  den  in  einer  andern  und  derselben  Ortsflur  mit  dem  Hauptgute  gelegenen
Pertinenzstücken  hingegen  findet  Solches,  außer  dem  Falle  einer  Abtrennung  durch  besondere
  Veräußerung,  nicht  statt.

S.  161.

Durch  die  in  §.  158  ff.  getroffenen  Bestimmungen  werden  auf  Seiten  der  Inhaber
der  Gerichtsbarkeit  über  Pertinenzstücke  Befugnisse  zu  Erhebung  gewisser  Abgaben  bei  Besiveränderungen
  an  Grundsiücken  oder  bei  Hypothekenbestellungen,  wo  dergleichen  rechtsgültlg
  noch  bestehen,  in  keiner  Weise  abgeändert.

8.  162.
Die  Einträge  und  Vormerkungen  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  müssen  zwar
vollständig,  aber  kurz  und  bündig  abgesaßt  und  in  die  ihnen  zugewiesenen  Stellen  des
Grund=  und  Hypothekenbuchs  eingeschrieben  werden.

8.  163,

Jedem  für  sich  bestehenden  Eintrage  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  ist  Tag,
Monat  und  Jahr,  an  welchem  derselbe  geschieht,  voranzusetzen;  dieses  gilt  unbeschadet
dessen,  was  für  die  erste  Anlegung  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  in  §§.  224  und
225  vorgeschrieben  #st.

8.  164.
Am  Schlusse  des  Eintrags  ist  die  Urkunde  uüber  das  Nechtsgeschäft  oder  die  Verhandlung

  oder  das  Anbringen,  worauf  sich  der  Eintrag  gründet,  mit  dem  Datum  anzuführen.