Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Artikel  XXXVI.

Narcification.

Gegenwärtige  Haupeconveneion  wird  von  Ihro  Königlichen  Majestäten  von  Sachsen  und
Preussen  ratisicirt  werden,  und  die  Auswechselung  der  Ratificationen  innerhalb  drei  Wochen,

oder,  wenn  es  geschehen  kann,  noch  früber  erfolgen.

Zu  Urkund  dessen  haben  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Wermictelungs-Commissair,
ingleichen  die  beiderseitigen  Königlichen  Bevollmächtigten  dieselbe  uncerzeichnet  und  mit  ihren
Wappen  besiegelt.  «

Geschehen  zu  Dresden,  den  28sten  August  1819.

Der  Oesterreichisch  Kaiserliche
Vermittelungs-Commissair.

Gärtner.  von  Globig.  v.  Jordan.

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