Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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4. Hohenlohe-Oehringen. Fürst. Reichsfürst 7. Ja- 
„uar 1764, preußischer Herzog von Ujest 8. Oktober 1861. Reichs- 
gräflicher Realist. Von Oesterreich und Württemberg der Bundes- 
versammlung angemeldet. Der standesherrliche Besitz ist erhalten. 
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mit- 
glied des preußischen Herrenhauses und der ersten Kammer in 
Württemberg. 
5. Starhemberg. Fürst. Reichsfürst 18. November 17659. 
Kein reichsständischer Besitz. Von Oesterreich angemeldet?. An- 
scheinend keine deutsche Reichsangehörigkeit. Nicht aufzunehmen. 
Erbliches Mitglied des Oesterreichischen Herrenhauses. 
6. Wied. Fürst. Reichsfürst 29. Mai 1784. Keichsgräf- 
licher Realist. Durch die Rheinbundsakte mediatisiert unter Nas- 
sau und Berg, seit dem Wiener Kongresse Preußen. Von Oester- 
reich, Preußen und Nassau der Bundesversammlung angemeldet. 
Der standesherrliche Besitz ist erhalten. Alle Voraussetzungen 
sind erfüllt. Aufzunehmen. Erbliches Mitglied des preußischen 
Herrenhauses. 
7.Schönburg- Waldenburg. Fürst. Reichsfürst 
9. Oktober 1790. Die früher zweifellos reichsunmittelbare Herr- 
schaft Schönburg war schon lange vor Untergang des alten Rei- 
ches kursächsischer Oberbotmäßigkeit unterworfen. Den Grafen 
blieben jedoch kraft Recesses vom 4. Mai 1740 bedeutende Re- 
gierungsrechte. Auch der seit 1656 erlangte Sitz auf der wet- 
terauischen Grafenbank wurde behauptet. Die Wiener Schlußakte 
Art. 118 erkannte den bestehenden Rechtszustand des Hauses 
Sehönburg an, und der Bundesbeschluß vom 7. August 1828 ge- 
währte ihm dieselben persönlichen und Familienrechte und Vorteile 
wie den Mediatisierten!°. Von Oesterreich und Sachsen der Bun- 
desversammlung angemeldet. Verlangt, obwohl im Reichsfürsten- 
rate niemals aufgenommen, doch Einreihung unter die erste 
% Nach HerrTer a. a. O. S. 409. Ebenso bei KLÜBER in der Tabelle. 
10 KLöBer a. a. 0. $ 318 N. b.
	        
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