2 A. Gesetzestexte.
84.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher
und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters,
so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen
gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.
85.
Die Verheiratung mit einem Norddeutschen begründet für die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
86.
Die Aufnahme sowie die Naturalisation (82 Nr. 4 und 5)
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus—
gefertigte Urkunde.
87.
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines ande—
ren Bundesstaates erteilt, welcher um dieselbe nachsucht und
nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme
nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund
vorliegt, welcher nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55) die
Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts rechtfertigt.
6 88.
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann
erteilt werden, wenn sie
1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig
sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit
durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen finden;
4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen
sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Erteilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband
desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende sich nieder-Do