Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2  A.  Gesetzestexte.

84.

Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher
und  besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,
so  erwirbt  das  Kind  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen
gemäß  erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

85.
Die  Verheiratung  mit  einem  Norddeutschen  begründet  für  die
Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

86.

Die  Aufnahme  sowie  die  Naturalisation  (82  Nr.  4  und  5)
erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  aus—
gefertigte  Urkunde.

87.

Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  ande—
ren  Bundesstaates  erteilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht  und
nachweist,  daß  er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme
  nachsucht,  sich  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund
vorliegt,  welcher  nach  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  (Bundesgesetzbl.  S.  55)  die
Abweisung  eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung
  des  Aufenthalts  rechtfertigt.

6  88.
Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  dann
erteilt  werden,  wenn  sie
1.  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimat  dispositionsfähig
  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit
  durch  die  Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes
  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wird;
.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;
3.  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  finden;
4.  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen
  sich  und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind.
Vor  Erteilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  die  Gemeinde,  beziehungsweise  den  Armenverband
  desjenigen  Ortes,  wo  der  Aufzunehmende  sich  nieder-Do