Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gewerkschaften  —  Gifte  und  giftige  Stoffe.  277

widerhandlungen  werden  unbeschadet  der  strafrechtlichen  Vorschriften  gegen
  Beförderung  der  Unzucht  polizeilich  mit  Haft  bestraft  (VO.  vom
1.  October  1868  S.  903  Pct.  XVIe,  St  GB.  §  361  Pct.  6,  88  180,
181,  MVO.  vom  4.  Januar  1871).  Die  öffentlichen  Häuser  sind  aufgehoben
  (MVO.  vom  20.  Juli  und  30.  October  1888  in  der  Zeitschr.
f.  V.  X  S.  289,  MV0O.  vom  23.  Mai  1892  in  der  Zeitschr.  f.  V.
XIV  S.  28).  —

Gewerkschaften.  Die  früheren  G.,  die  keine  von  der  Staatsregierung  bestätigten
  Statuten  besaßen,  haben  ihre  alte  Verfassung  behalten.  Die
neueren  G.  haben  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  und  bedürfen
zu  ihrer  Begründung  ausdrücklicher  Genehmigung  ihrer  Statuten  durch
die  Regierung  (Ges.  vom  16.  Juni  1868  S.  353  §§  17,  183  mit  den
in  §  17  aufgeführten  älteren  Bestimmungen,  Ges.  vom  22.  Mai  1851
S.  201  §  299,  A#O.  vom  2.  December  1868  S.  1294  §  14  mit
den  dort  genannten  älteren  Ausführungsbestimmungen,  Ges.  vom  16.  Juni
1868  S.  353  §8  9—16,  A#O.  vom  2.  December  1868  S.  1294
§§  6—13).  Die  Gewerkenantheile  bilden  die  Kuxe  (s.  d.).

Gewerkvereine,  s.  Vereine  II.

Gewichte,  s.  Maaße  und  Gewichte.  ·

Gifte  und  giftige  Stoffe.  Hierüber  gelten  zunächst  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Arzneiwaaren  (s.  d.)  und  Nahrungsmitteln
  (s.  Gesundheitspolizei  II).  Zum  Verkauf  bestimmter  G.  ist
Genehmigung  der  Polizeibehörde  (Amtsh.,  Stadtrath)  erforderlich.  Die
Concession  ist  wieder  zu  entziehen,  wenn  der  Inhaber  die  bürgerlichen
Ehrenrechte  verliert  oder  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers
  der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften  erhellt,  die  bei  der  Genehmigungsertheilung
  vorausgesetzt  werden  mußten.  Ueber  Behörden  und
Verfahren  für  die  Concessionsentziehung  gelten  die  Bestimmungen  über
Versagung  der  Genehmigung  zu  Gewerbeanlagen.  (Mand.  vom  30.  September
  1823  S.  114  8  9  ff.,  GO.  88  34,  40,  53,  54,  AVO.  vom
28.  März  1892  S.  28  §  28,  VO.  vom  6.  Februar  1895  S.  15
8  15).  Die  weiteren  Bestimmungen  über  Handel  und  Aufbewahrung
giebt  die  zuletzt  genannte  VO.  nebst  Anlage  S.  17.  Hiernach  sind  die
Vorräthe  und  Gefäße  mit  der  Aufschrift  „Gift“  zu  versehen,  und  die
schärferen  G.  in  einem  Giftschrank,  der  in  einer  besonderen  Kammer
stehen  muß,  aufzubewahren.  Ueber  ihre  Abgabe  ist  ein  Giftbuch  zu
halten.  Ohne  obrigkeitlichen  Erlaubnißschein  darf  G.  nur  zu  wirthschaftlichen,
  wissenschaftlichen  oder  Kunstzwecken  und  nur  an  zuverlässige
Personen  abgegeben  worden.  Die  Polizeibehörde  hat  die  Lager=  und
Verkaufsräume  mit  dem  Bezirksarzt  und  Apothekenrevisor  unvermuthet
von  Zeit  zu  Zeit  zu  revidiren.  Eine  Vereidung  der  mit  G.  handelnden
Personen  findet  nicht  mehr  Statt.  Auf  Zuwiderhandlungen  steht  Uebertretungsstrafe
  (lobige  VO.  vom  6.  Februar  1895  nebst  Anlage,  Erl.  in
der  MVO.  vom  13.  August  1895  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XVI  S.  344,
Instr.  vom  10.  Juli  1884  S.  210  §  23).  Die  vorstehenden  Bestimmungen
  gelten  im  Wesentlichen  auch  für  Apotheker,  wodurch  §  9  des
Mand.  vom  17.  October  1820,  soweit  widersprechend,  in  Wegfall  kommt