Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Die  Oberämter  sind  ermächtigt,  Gesuchen  der  Gemeinderäthe  um  dauernde
Verlängerung  oder  um  Aufhebung  der  Polizeistunde  in  stets  widerruflicher  Weise
zu  entsprechen,  wenn  ein  zu  Aufrechthaltung  der  nächtlichen  Ruhe  genügendes  Polizeipersonal
  angestellt  ist.

Die  —  einzelnen  Gemeinden  bisher  ertheilten  Dispensationen  von  dem  Gebot
der  Polizeistunde  bleiben  bis  auf  weitere  Verfügung  des  nun  zuständigen  Oberamts
  auch  ferner  giltig;

4)  In  wie  weit  die  Mahnung  der  Gäste  zum  Fortgehen  durch  die  Polizeioffizianten
zu  erfolgen  hat,  ist  von  den  Ortspolizeibehörden  zu  bestimmen.

Dieselben  sind  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verfehlungen  der  Gäste
und  der  Wirthe  zur  Anzeige  gebracht  werden.

Die  Verfügung  vom  15.  April  1846,  betreffend  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  den
Wirthshäusern  (Reg.  Blatt  Seite  204)  tritt  vom  1.  Januar  1872  an  außer  Kraft.

Stuttgart,  den  2.  Dezember  1871.
Scheurlen.

e)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker.

Da  mit  dem  1.  Jannar  1872  die  für  den  vormaligen  Norddeutschen  Bund  ergangene
  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  in  Württemberg  in  Kraft  treten  wird,
so  gelten  von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  auch  die  in  der  hienach  abgedruckten  Bekanntmachung
  des  Kanzlers  des  Norddcutschen  Bundes  vom  25.  September  1869  in  Betreff
der  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  (Bundesgesetzblatt  Nr.  34
S.  635—658)  und  in  der  nachträglichen  Verfügung  vom  9.  December  1869  (Bundesgesetzblatt
  Nr.  38  S.  688)  enthaltenen  Bestimmungen,  was  vorbehältlich  weiterer  Verfügung
  über  die  Ausführung  dieser  Vorschriften  in  Württemberg  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  wird.  6

Stuttgart,  den  2.  Dezember  1871.
Schceurlen.