Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

399

Alsdann  geschieht  die  Verpflichtung  gegen  das  bischöfliche  Ordinariat.  Nun  stellt
der  Dekan  im  Nämen  des  Staats  und  der  Kirche  den  wirblichen  neuen  Pfarrer  der
Parrgemeinde  vor,  erklärt  theils  die  Pflichten  desselben,  theils  die  der  Gemeinde,
insbesondere  auch  ihrer  Vorsteher  gegen  den  Pfarrer,  und  eröffnet  mit  Belehrung
die  etwa  nach  der  Erledigung  und  bei  der  Wiederbesehung  der  Pfarrei  getroffenen,
der  Pfarrgemeinde  zu  wissen  nothwendigen  Abänderungen  und  Zusäße  in  der  Kirchen-,
Gottesdienst-2rc.  Ordnung.  Die  Ortsvorsteher  geben  dem  Pfarrer  den  Handschlag.  Endlich
  folgen  die  kirchlichen  Uebergabs-Ceremonien.  «

Nach  der  Zuruͤckkunft  im  Pfarrhause  setzt  der  Dekan  von  Seite  des  Staats  und
der  K  irche  den  Pfarrer  in  die  Hanze  Pfarrpfründe  ein,  und  la##  sich  daräber  in  Gemaͤßheit
  der.  Vorschrift  vom  12.  December  1326,  F.  13,  besheigig  em  «

Der  Pfarrer  darf  dürchaus  keine  Gaster  ei,  söndern“  bloß  53  frägales  *'
Essen  nebst  dem  normalmaͤßigen  Ersatze  r  Reisekosten  dem  Dckan  geben.

I.  Bei  den  Kaplaneien.

Der  neuernannte  Kaplan  -u  am  ersten  oder  zweiten  Werktage  nach  seiner  Anbunft
  sich  bei  dem  Dekan  stellen,  diesem  auf  den  eidlichen  Dienstrevers  gegen  den
Staat  das  Handgeldbniß  ablegen,  eben  den  Revers  mit  dem  Ortsnamen  und  Datum,
seinem  Tauf=  und  Geschlechtsnamen,  auch  mit  Aufdrückung  seines  Privatsiegels  bekräftigen
  und  dem  Dekan  übergeben,  dagegen  das  Duplikat  des  Reverses  empfangen.
Hierauf  folgt  die  Verpflichtung  gegen  das  bischöfliche  Ordinariat.  Die  etwa  nach
der  dießmaligen  Erledigung  und  bei  der  Wiederbesehung  in  der  Kaplaneistelle  oder
Pfründe  getroffenen  Abänderungen  und  Zusäße  werden  eröffnet.  Endlich  setzt  der
Dekan  von  Seite  des  Staats  und  der  Kirche  den  Kaplan  in  die  Kaplaneistelle
und  Hfründe  ein,  übergibt  ihm  die  Kaplanei-Beschreibung  samt  einer  beglaubigten
Abschrift  des  nach  der  Erledigung  aufgenommenen  und  etwa  inzwischen  ergänzten
Pfründ-Untersuchungs-Protobolls,  gegen  die  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Vorschrift
vom  12.  December  1826,  KF.  15,  auszustellende  Bescheinigung,  und  schickt  das  verschlossene
  Zeugniß  über  die  pollzogene  Handlung  durch  den  Kaplan  an  dessen  Pfarrer.

Bei  den  Pfarrstellen  sowohl,  als  den  Kaplaneien  sendet  der  Dekan
den  von  ihm  bezeugten“  Dienst-Revers  und  die  Bescheinigung  über  die  Pfründ-Uebergabe
  mit  der  Anzeige  der  Einführung  des  neuen  Pfarrers  oder  Kaplans  an  den
K.  katholischen  Kirchenrath  ein.  ç