Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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selben  in  statistischer  und  topographischer  Hinsicht
  verbunden  werden.

Jeder  Geistliche,  der  eine  selbstständige,
oder  mit  elgenen  Stiftungen  und  Einkünften
versehene  Seelserge  :  Stelle,  oder  Kirchen-Pfründe
  genießt,  hat  von  derselben  die  Beschreibung
  in  nachstehender  Weise  herzustellen.

1.  Namen  der  Pfarrei,  des  Pfarrvir
kariats,  der  Prädikatur,  Kuratie,  Erpositur,
  bokal  Kaplanei,  des  Benefiziums
  ist  die  Eigenschaft  derselben  durch
den  Beisaz  einfaches  oder  Kurat-Bes
nefizium,  oder  mie  der  Aushilfe  in
der  Seelsorge,  und  zwar  entweder  vermöge
  der  Stiftungs-Urkunde,  oder  aus
bischöflicher  Anordnung  beizufügen.

2.  Benennung  des  Dekanats  und  der  Discese,
  in  deren  Sprengel  sie  sich  befinden,
bei  den  Benefizien  2c.,  auch  der  Pfarrei.

3.  Patronatrecht,  wenn  das  Ernennungs-Recht
  von  dem  Präsentations-Recht
getrennt,  und  verschiedenen  Subjekten  zuständig
  ist;  so  wird  dieses  beigesezt.  Bei
alternirendem  Patronatrechte  muß  die  Angabe
  der  Berechtigten,  und  der  Art  der  Alternative
  geschehen.

4  Recht  der  Installation,  oder  des
weltlichen  Einsajes.

§.  Recht  der  Verlassenschafts-Verhandlung
der  Geistlichen  (jus  obsignandi  er  in-Ventandi).


6.  Seelenzahl  der  Pfarrei,  oder  Kuratie
  2c.,  sowohl  überhaupt,  als  insbesondere
  der  Kommunikanten  nach  der  Geschlechts=
  Verschiedenheit.

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Wern  sich  Kathollken  aus  benachbarten
protestantischen  Pfarreien  charitativ  zu  der  besraglichen
  Pfarrei  ihres  Kultus  halten;  so  ist
dieses  in  den  Anmerkungen  anzuführen.

Sind  Einwohner  einer  andern  Religions=Konfesstion
  in  dem  Pfarrbezirke,  welche  einer
andern  Pfarrgemeinde  ihrer  Konfession  nicht
förmlich  einverleibt,  folglich  im  katholischen
Parrverbande  begriffen  sind;  so  ist  ihre  Anzahl
  besonders  mit  dem  Beifügen  zu  bemerken,
wo  sie  ihren  Gottesdienst  besuchen.

7.  Zur  Pfarrei  oder  Kuratie  kc.  gehörige
  Ortschaften:

a.  deren  Namen,

b.  Seelenzahl,  und

c.  Entfernung  vom  Size  des  Seelsorgers,

  oder  von  der  Mutterkirche.

Die  Filialen  mit  eignen  Kirchen,  in  welchen
  beständiger,  oder  abwechselnder  pfarrlicher
Gottesdienst  gehalten  wird,  sollen  sogleich  nach
dem  Hauptpfarrorte  angeführt,  und  bei  dem
Namen  derselben  dieser  Umstand  angedeutet
werden.

8.  Hilfspriester,  ·
9.SchulenInithnennungderOctschafcen,
wo  dieselben  sich  befinden.

10.  Einkünfte,  und  zwar  nach  den  oben
in  den  Vorschriften  wegen  Herstellung  der
Fassionen  vorgekommenen  Rücksichten  2c.

a.  an  ständigem  Gehalt  und  Zinsen  von
Pfarr=  und  Beneftzial-Seiftungs  Kapitalien,


b.  aus  Realitäten,

c.  —  Rechten,