Postanweisungen.
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III. Fur eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine
Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das
Gewicht erhoben.
IVy Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w.
eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein)
zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“
in der Aufschrift ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich
namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.
Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf.
vom Absender im Voraus zu entrichten.
. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
8. 16.
I Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung
Geldbeträge bis zu vierhundert Mark einschließlich.
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt
ohne Unterschied der Entfernung:
bis 100 Marn 20 Pf.
über 100 bis 200 Mark 30 „
„ 200 „ 400 „ 40 „
III. Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postanstalten
bezogen werden.
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der
Betrag der Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück verkauft.
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der
Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein.
VI Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender
zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
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