Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Postanweisungen.

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III.  Fur  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine
Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das
Gewicht  erhoben.

IVy  Wünscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.
eine  von  dem  Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)
zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:  „Rückschein“
  in  der  Aufschrift  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich
namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  der  Rückschein  abzuliefern  ist.
Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr  von  20  Pf.
vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

8.  16.
I  Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung
Geldbeträge  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich.
II  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt
ohne  Unterschied  der  Entfernung:

bis  100  Marn  20  Pf.
über  100  bis  200  Mark  30  „
„  200  „  400  „  40  „

III.  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten
bezogen  werden.

IV  Für  die  mit  Freimarken  beklebten  Formulare  wird  nur  der
Betrag  der  Freimarken  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum
Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verkauft.

V  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der
Reichswährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in
Buchstaben  ausgedrückt  sein.

VI  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  vom  Absender
zu  schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  benutzt  werden.
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