bbenkurcht, Freundschaft, Feindschaft oder irgend einen runlichen
Vorrheil nicht abhalten lassen.
Fälschlich Unwissenheit zu behaupten und dasjenige zu verschweigen,
was man von Bewandniß der Sache mit Ueberzeugung
anführen koͤnnte, ist eben so strafbar, als wenn man wissentlich etwas
Unrichtiges aussaget.
Kann man sich der Thatfachen, worüber man befragt wird,
nicht mit Zuverlaͤßigkeit crinnern, so ist es Pflicht, dem Richter genau
anzuseigen, was man als gewih, oder wan man nur als wahrscheinlich
behaupten kann. Das, was man von andern crfahren,
darf man nie mie demjenigen verwechseln, was man selbst gesehen, geboͤrt,
gelesen bar. Mar ist daher schuldig, dem Geriche darüber voll-Kändige
Auskunft zu geben, auf welche Ark man von jedem bekundeten
Umstand Wissenschaft erhalren hat. Der Richter handelt auf Befehl
und um Ramen des Landesherrn, und so wie jeder getreue Unterthan
es nicht wagen wurde, den Landesherrn mit Unwahrheit zu hintergehen,
so kann auch der Nichter eine freymüthige und getreue Aussage
sordern. Diese muß mit einem Ende bekräftigt werden, wodorch
ssch der Zeuge der Strafe Gottes unterwirft, wenn er ben Ablegung
seines Zcugnisses pflichtwidrig handelt. Gott ist allwifsend,
allgegenwärkicg und gerecht, ihm ist nicht verborgen, ob der Zeuge der
Wahrheit treu bleibr, und der Allerhöch'ste wird in dieser oder jener
Welt denjenigen strafen, der ein salsches Zeugniß ablegt.
Das Bewußtseyn, ein solches Verdrechen begangen zu haben,
Kdret alles geitliche Glück; die Vorwürfe des Gewissens sind
schrecklich und verfolgen den Freoler lebenslang, wenn er auch der
Ahndung der Obrigkeit entgehet. Wird aber der Meineyd entdeckt,
so ist nicht allein allgemeine Verachtung, Verlust der Ehre, Aemter
und Würden, sondern auch verhältnißmäßige strenge Bestrafung der
wohlverdiente Lohn eines salschen Zeugen.