Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

bbenkurcht,  Freundschaft,  Feindschaft  oder  irgend  einen  runlichen
Vorrheil  nicht  abhalten  lassen.

Fälschlich  Unwissenheit  zu  behaupten  und  dasjenige  zu  verschweigen,
  was  man  von  Bewandniß  der  Sache  mit  Ueberzeugung
anführen  koͤnnte,  ist  eben  so  strafbar,  als  wenn  man  wissentlich  etwas
Unrichtiges  aussaget.

Kann  man  sich  der  Thatfachen,  worüber  man  befragt  wird,
nicht  mit  Zuverlaͤßigkeit  crinnern,  so  ist  es  Pflicht,  dem  Richter  genau
  anzuseigen,  was  man  als  gewih,  oder  wan  man  nur  als  wahrscheinlich
  behaupten  kann.  Das,  was  man  von  andern  crfahren,
darf  man  nie  mie  demjenigen  verwechseln,  was  man  selbst  gesehen,  geboͤrt,
  gelesen  bar.  Mar  ist  daher  schuldig,  dem  Geriche  darüber  voll-Kändige
  Auskunft  zu  geben,  auf  welche  Ark  man  von  jedem  bekundeten
  Umstand  Wissenschaft  erhalren  hat.  Der  Richter  handelt  auf  Befehl
  und  um  Ramen  des  Landesherrn,  und  so  wie  jeder  getreue  Unterthan
  es  nicht  wagen  wurde,  den  Landesherrn  mit  Unwahrheit  zu  hintergehen,
  so  kann  auch  der  Nichter  eine  freymüthige  und  getreue  Aussage
  sordern.  Diese  muß  mit  einem  Ende  bekräftigt  werden,  wodorch
  ssch  der  Zeuge  der  Strafe  Gottes  unterwirft,  wenn  er  ben  Ablegung
  seines  Zcugnisses  pflichtwidrig  handelt.  Gott  ist  allwifsend,
allgegenwärkicg  und  gerecht,  ihm  ist  nicht  verborgen,  ob  der  Zeuge  der
Wahrheit  treu  bleibr,  und  der  Allerhöch'ste  wird  in  dieser  oder  jener
Welt  denjenigen  strafen,  der  ein  salsches  Zeugniß  ablegt.

Das  Bewußtseyn,  ein  solches  Verdrechen  begangen  zu  haben,
Kdret  alles  geitliche  Glück;  die  Vorwürfe  des  Gewissens  sind
schrecklich  und  verfolgen  den  Freoler  lebenslang,  wenn  er  auch  der
Ahndung  der  Obrigkeit  entgehet.  Wird  aber  der  Meineyd  entdeckt,
so  ist  nicht  allein  allgemeine  Verachtung,  Verlust  der  Ehre,  Aemter
und  Würden,  sondern  auch  verhältnißmäßige  strenge  Bestrafung  der
wohlverdiente  Lohn  eines  salschen  Zeugen.