Full text : Von Luther zu Bismarck. Erster Band. (1)

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lauf  dieser  Zeit,  so  haben  sie  Anspruch  auf
Ersatz  des  von  ihnen  bezahlten  Eintrittsgeldes
8§  15).  Das  Verschweigen  einer  Kranktheit
hat  nach  BGB.  8§§  119,  123  nie  die  Nichtigkeit,
  sondern  nur  die  Anfechtbarkeit  der  Mitgliedschaft
  zur  Folge  (OV.  vom  18.  April
1904).  Der  Ausschluß  wird  erst  mit  der  Zustellung
  des  Beschlusses  über  die  Ausschließung
an  das  betreffende  Mitglied  wirksam.  Ist  er
nicht  zugestellt  worden,  so  ist  nachzuweisen,
daß  die  Rasse  alles  Mögliche  zur  Auffindung
des  Mitgliedes  und  Zustellung  des  Beschlusses
getan  hat  (OVS.  34,  343).  Der  Beschluß  muß
zu  seiner  Wirksamkeit  auch  dann  zugestellt
werden,  wenn  die  Beschwerde  an  eine  Frist
nicht  gebunden  ist  (OV6.  36,  390).  Solange
über  die  Rechtsgültigkeit  des  Ausschlusses  im
Rechtswege  noch  nicht  endgültig  erkannt  worden
  ist,  kann  das  Mitglied  seine  Ansprüche
auf  die  Kassenleistungen  geltend  machen  (OVd.
vom  26.  April  1902  —  Pr  VBl.  24,  202).  Der
Rechtsweg  gegen  den  Beschluß  über  die  Ausschließung
  kann  durch  Statut  nicht  ausgeschlossen
  werden  (Ro  Z.  2,  311).

3.  Beiträge.  Die  Mitglieder  sind  nur  zu
den  durch  das  Statut  festgesetzten  Beiträgen
verpflichtet.  Nach  Maßgabe  des  Geschlechts,
des  Gesundheitszustandes,  des  Lebensalters,
der  Beschäftigung  oder  des  Beschäftigungsortes
der  Mitglieder  darf  die  Höhe  der  Beiträge
verschieden  bemessen  werden.  Die  Einrichtung
von  Mitgliederklassen  mit  verschiedenen  Beitrags=
  und  Unterstützungssätzen  ist  zulässig.
Im  übrigen  müssen  die  Beiträge  für  alle  Mitglieder
  nach  gleichen  Grundsätzen  abgemessen
werden  (§  8).  Zu  anderen  Zwechken  als  zur
Gewährung  der  Unterstützungen  und  der
Deckung  der  Verwaltungskosten  dürfen  weder
Beiträge  von  den  Mitgliedern  erhoben  werden
noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der
Kasse  erfolgen  (KVG.  8  13).

4.  Zulassung.  Die  Zulassung  erfolgt  auf
Grund  des  Statuts,  das  den  Anforderungen
des  Hilfskassengesetzes  §  3  entsprechen  muß,
durch  den  Bez  A.,  in  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten.
  Die  Zulassung  darf  nur  versagt
werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen
des  Gesetzes  nicht  genügt  (§  4).  Gegen  die
Versagung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  in  Berlin  die  Klage
beim  Bez  A.  statt,  gegen  dessen  Entscheidung
nur  die  Revision  zulässig  ist  (ZG.  88  141,  161
Abs.  2).  Von  dem  Nachweise  der  Leistungsfähigkeit
  darf  die  Zulassung  nicht  abhängig

emacht  werden  (Erl.  vom  4.  Juli  1902

MBl.  272).  Zuständig  ist  der  BezA.,  in
dessen  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  nimmt,  bei
Anderungen  des  Statuts,  die  auf  eine  Verlegung
  des  Sitzes  abzielen,  der  Bez  A.,  in
dessen  Bezirk  der  Sitz  bisher  war.  Die  Mamen
der  zugelassenen  H.,  die  die  gesetzliche  Bezeichnung
  „Eingeschriebene  H.“  enthalten  müssen,
werden  durch  den  Bez  A.,  in  Berlin  durch  den
Polizeipräsidenten  in  das  Hilfskassenregister

gebühren-  und  stempelfrei  (§  35  a)  eingetragen
(AusfAnw.  z.  Hilfskassengesetz  vom  14.  Juli
1884  Ziff.  10).  Anderungen  des  Statutes  unterliegen

  den  gleichen  Bestimmungen.  Die  Kasse

 

Hilfskassen.

kann  unter  ihrem  -Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigentum  und
andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
  Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse
haftet  den  Kassengläubigern  nur  das  Vermögen
der  Kasse  (6  5).

5.  Organe  der  H.  sind  der  Vorstand,  Ausschuß,
  die  Generalversammlung  und  örtliche
Verwaltungsstelle.  Der  Vorstand  vertritt  die
Kasse  gerichtlich  und  außergerichtlich  (§  10).
Jede  Anderung  der  Zusammensetzung  ist  dem
Vorstande  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  die
Kasse  ihren  Sitz  hat,  anzuzeigen,  der  auch  die
Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  auf
Grund  der  Anmeldung  ausstellt  (§  17).  Die
Befugnis  zur  Vertretung  der  Kasse  nach  außen
wird  durch  das  Statut  festgestellt.  Dem  Vorstande
  kann  zur  Uberwachung  der  Geschäftsleitung
  ein  Ausschuß  zur  Seite  gesetzt  werden,
  der  durch  die  Generalversammlung  zu
wählen  ist  (6  19).  Soweit  die  Angelegenheiten
der  Kasse  nicht  durch  den  Vorstand  oder  den
Ausschuß  wahrgenommen  werden,  steht  die
Beschlußfassung  der  Generalversammlung  zu.
Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  ihrer  Zustimmung
  (§  20).  In  der  Generalversammlung
  hat  jedes  anwesende  Miitglied,
das  großfährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  ist,  eine  Stimme.  Mitglieder,
welche  mit  den  Beiträgen  im  Rückstande  sind,
können  von  der  Teilnahme  an  der  Abstimmung
ausgeschlossen  werden  (8§  21  Abs.  1).  Die  Mitglieder
  des  Vorstands,  die  die  Kasse  gerichtlich
und  außergerichtlich  vertreten,  haben  nur  beratende
  Stimme  (§  16  Abs.  2).  Die  Generalversammlung
  kann  auch  aus  Abgeordneten
gebildet  werden,  die  aus  der  Mitte  der  stimmfähigen
  Mitglieder  zu  wählen  sind;  die  Zahl
der  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens  20
betragen  und  doppelt  so  groß  sein,  als  die
Zahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  21  Abs.  1).
Generalversammlungen  können  nur  innerhalb
des  Deutschen  Reichs  an  einem  Ort  abgehalten
werden,  an  dem  die  Kasse  eine  örtliche  Verwaltungsstelle
  besitzt.  Bei  der  Berufung  ist
der  Gegenstand  der  Beratung  anzugeben.
Wird  von  dem  Ausschuß  oder  von  dem  zehnten
Teile  der  stimmfähigen  Mitglieder  die  Berufung
  der  Generalversammlung  beantragt,  so
muß  der  Vorstand  die  letztere  berufen  (5  22).
Unterläßt  der  Vorstand  die  Zusammenberufung,
so  erfolgt  diese  durch  die  Aufsichtsbehörde  (6  33
Abs.  3).  Für  bestimmte  Bezirke  können  örtliche
  Verwaltungsstellen  errichtet  werden
mit  der  Befugnis,  Beitritts=  und  Austrittserklärungen
  entgegenzunehmen,  Kassenbeiträge
zu  erheben,  Unterstützungen  auszuzahlen,
Stundungen  zu  bewilligen,  eingehende  Gelder
zu  bewahren  und  die  Krankenkontrolle  wahrzunehmen
  (§  19a).  Der  Versammlung  der
Rassenmitglieder  im  Bezirke  der  örtlichen  Verwaltungsstellen
  kann  die  Befugnis  beigelegt
werden,  Mitglieder  der  örtlichen  Verwaltung
und  Kassenärzte,  Kassenrevisoren,  Krankenbesucher
  und  Abgeordnete  zur  Generalversammlung
  zu  wählen  sowie  Anträge  und  Beschwerden
  in  Angelegenheiten  der  RZasse  an  die
Generalversammlung  zu  richten  (§  19b).  Von