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lauf dieser Zeit, so haben sie Anspruch auf
Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsgeldes
8§ 15). Das Verschweigen einer Kranktheit
hat nach BGB. 8§§ 119, 123 nie die Nichtigkeit,
sondern nur die Anfechtbarkeit der Mitgliedschaft
zur Folge (OV. vom 18. April
1904). Der Ausschluß wird erst mit der Zustellung
des Beschlusses über die Ausschließung
an das betreffende Mitglied wirksam. Ist er
nicht zugestellt worden, so ist nachzuweisen,
daß die Rasse alles Mögliche zur Auffindung
des Mitgliedes und Zustellung des Beschlusses
getan hat (OVS. 34, 343). Der Beschluß muß
zu seiner Wirksamkeit auch dann zugestellt
werden, wenn die Beschwerde an eine Frist
nicht gebunden ist (OV6. 36, 390). Solange
über die Rechtsgültigkeit des Ausschlusses im
Rechtswege noch nicht endgültig erkannt worden
ist, kann das Mitglied seine Ansprüche
auf die Kassenleistungen geltend machen (OVd.
vom 26. April 1902 — Pr VBl. 24, 202). Der
Rechtsweg gegen den Beschluß über die Ausschließung
kann durch Statut nicht ausgeschlossen
werden (Ro Z. 2, 311).
3. Beiträge. Die Mitglieder sind nur zu
den durch das Statut festgesetzten Beiträgen
verpflichtet. Nach Maßgabe des Geschlechts,
des Gesundheitszustandes, des Lebensalters,
der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes
der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge
verschieden bemessen werden. Die Einrichtung
von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags=
und Unterstützungssätzen ist zulässig.
Im übrigen müssen die Beiträge für alle Mitglieder
nach gleichen Grundsätzen abgemessen
werden (§ 8). Zu anderen Zwechken als zur
Gewährung der Unterstützungen und der
Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder
Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden
noch Verwendungen aus dem Vermögen der
Kasse erfolgen (KVG. 8 13).
4. Zulassung. Die Zulassung erfolgt auf
Grund des Statuts, das den Anforderungen
des Hilfskassengesetzes § 3 entsprechen muß,
durch den Bez A., in Berlin durch den Polizeipräsidenten.
Die Zulassung darf nur versagt
werden, wenn das Statut den Anforderungen
des Gesetzes nicht genügt (§ 4). Gegen die
Versagung findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren,
in Berlin die Klage
beim Bez A. statt, gegen dessen Entscheidung
nur die Revision zulässig ist (ZG. 88 141, 161
Abs. 2). Von dem Nachweise der Leistungsfähigkeit
darf die Zulassung nicht abhängig
emacht werden (Erl. vom 4. Juli 1902
MBl. 272). Zuständig ist der BezA., in
dessen Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, bei
Anderungen des Statuts, die auf eine Verlegung
des Sitzes abzielen, der Bez A., in
dessen Bezirk der Sitz bisher war. Die Mamen
der zugelassenen H., die die gesetzliche Bezeichnung
„Eingeschriebene H.“ enthalten müssen,
werden durch den Bez A., in Berlin durch den
Polizeipräsidenten in das Hilfskassenregister
gebühren- und stempelfrei (§ 35 a) eingetragen
(AusfAnw. z. Hilfskassengesetz vom 14. Juli
1884 Ziff. 10). Anderungen des Statutes unterliegen
den gleichen Bestimmungen. Die Kasse
Hilfskassen.
kann unter ihrem -Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse
haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen
der Kasse (6 5).
5. Organe der H. sind der Vorstand, Ausschuß,
die Generalversammlung und örtliche
Verwaltungsstelle. Der Vorstand vertritt die
Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 10).
Jede Anderung der Zusammensetzung ist dem
Vorstande der Gemeinde, in deren Bezirke die
Kasse ihren Sitz hat, anzuzeigen, der auch die
Legitimation der Vorstandsmitglieder auf
Grund der Anmeldung ausstellt (§ 17). Die
Befugnis zur Vertretung der Kasse nach außen
wird durch das Statut festgestellt. Dem Vorstande
kann zur Uberwachung der Geschäftsleitung
ein Ausschuß zur Seite gesetzt werden,
der durch die Generalversammlung zu
wählen ist (6 19). Soweit die Angelegenheiten
der Kasse nicht durch den Vorstand oder den
Ausschuß wahrgenommen werden, steht die
Beschlußfassung der Generalversammlung zu.
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zustimmung
(§ 20). In der Generalversammlung
hat jedes anwesende Miitglied,
das großfährig und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, eine Stimme. Mitglieder,
welche mit den Beiträgen im Rückstande sind,
können von der Teilnahme an der Abstimmung
ausgeschlossen werden (8§ 21 Abs. 1). Die Mitglieder
des Vorstands, die die Kasse gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, haben nur beratende
Stimme (§ 16 Abs. 2). Die Generalversammlung
kann auch aus Abgeordneten
gebildet werden, die aus der Mitte der stimmfähigen
Mitglieder zu wählen sind; die Zahl
der Abgeordneten muß jedoch mindestens 20
betragen und doppelt so groß sein, als die
Zahl der Vorstandsmitglieder (§ 21 Abs. 1).
Generalversammlungen können nur innerhalb
des Deutschen Reichs an einem Ort abgehalten
werden, an dem die Kasse eine örtliche Verwaltungsstelle
besitzt. Bei der Berufung ist
der Gegenstand der Beratung anzugeben.
Wird von dem Ausschuß oder von dem zehnten
Teile der stimmfähigen Mitglieder die Berufung
der Generalversammlung beantragt, so
muß der Vorstand die letztere berufen (5 22).
Unterläßt der Vorstand die Zusammenberufung,
so erfolgt diese durch die Aufsichtsbehörde (6 33
Abs. 3). Für bestimmte Bezirke können örtliche
Verwaltungsstellen errichtet werden
mit der Befugnis, Beitritts= und Austrittserklärungen
entgegenzunehmen, Kassenbeiträge
zu erheben, Unterstützungen auszuzahlen,
Stundungen zu bewilligen, eingehende Gelder
zu bewahren und die Krankenkontrolle wahrzunehmen
(§ 19a). Der Versammlung der
Rassenmitglieder im Bezirke der örtlichen Verwaltungsstellen
kann die Befugnis beigelegt
werden, Mitglieder der örtlichen Verwaltung
und Kassenärzte, Kassenrevisoren, Krankenbesucher
und Abgeordnete zur Generalversammlung
zu wählen sowie Anträge und Beschwerden
in Angelegenheiten der RZasse an die
Generalversammlung zu richten (§ 19b). Von