Deutschland. 115
Punkten aufrecht zu erhalten. 3) Als allgemeine Rechnungseinheit ist der
Drittel-Thaler unter der Benennung Mark anzunehmen. mit directer Theilung
in 100 Pfennige. 4) Die Beibehaltung des österreichischen Münzsystems — des
45-Guldenfußes mit consequenter Decimaltheilung — neben der einzuführenden
allgemeinen Rechnung nach Mark und Pfennigen ist zulässig. — Die in Ge-
mäßheit des Wiener Münzvertrags geprägten österreichischen Ein- und Zweigul-
denstücke sind als Zwei- und Viermark durchweg als gesetzliches Zahlmittel zuzu-
lassen. 5) Nach Einführung der einheitlichen neuen Rechnungseinheit und
nach damit verbundener Aushebung der sogenannten süddeutschen Währung
werden die Courantgeld-Ausmünzungen in Deutschland nur folgende sein
dürfen:
Thaler oder Dreimark 30 Stück = 1 Pfd. feines Silber
Mark 90 Stück = 1 „ „ „
Zweimark 45 Stück = 1 „ „
Viermark 22 Stück = 1 „ „ «
HalbeMark....180 Stück = 1 „ „ „
Als Scheidemünze sind künftig nur folgende Münzsorten zu prägen:
20 Pfennigstücke (2 Groschen)
10 „ (Groschen)
5 „ (Halbe Groschen)
Pfennige.
7) Die Einziehung des nach der bisherigen süddeutschen Währung ausge-
münzten Courantgeldes hat innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Annahme
des gemeinsamen neuen Münzsystems successive zu geschehen. Bis solches statt-
gefunden hat, bleiben die betreffenden Münzsorten innerhalb ihres bisherigen
Bereichs zu dem nach ihrem Münzfuß, beziehungsweise bisherigen legalen
Curs, ihnen beizulegenden Werthe, wobei Bruchtheile von ½ Pfennig und dar-
über 1 Pfennig, unter ½ Pfennig nicht gerechnet werden“.
„In Betreff der Goldmünze spricht sich der Handelstag dahin aus: 8) Die
im Wiener Münzvertrage vereinbarte Goldmünzsorte der ganzen und halben
Kronen möge gänzlich beseitigt und dagegen die Ausprägung von Goldmünzen
77 Stück auf das Pfund Gold von 9/10 Feinheit (also gleich dem 20 Frank-
stücke) seitens der deutschen Staaten beliebt werden (In namentlicher Ab-
stimmung mit 59 gegen 45 Stimmen angenommen). 9) Die Annahme dieser
Münzsorte bei den öffentlichen Kassen zu einem bekannt zu machenden Curs,
welcher in rundem Betrage sich der bestehenden wirklichen Werthrelation der
Edelmetalle thunlichst anzuschließen hätte und bis zu einer anderweitigen öffent-
lichen Tarifirung Geltung behalten müßte, wird empfohlen. Es wird princi-
paliter empfohlen, diese Münzsorte bei öffentlichen Cassen zu einem festen Curs
anzunehmen. Sollte indeß dieser Vorschlag bei den Regierungen vorerst noch
Anstand finden, wird empfohlen, die vorerwähnte Münzsorte bei den öffent-
lichen Cassen zu einem bekannt zu machenden Curs, welcher in rundem Be-
trage sich der bestehenden wirklichen Werthrelation der Edelmetalle thunlichst
anzuschließen hätte und bis zu einer anderweitigen öffentlichen Tarifirung
Geltung behalten müßte, anzunehmen. 10) Die Mitglieder des Handelstages
werden aufgefordert, bei ihren Staatsregierungen angelegentlichst dahin zu
wirken, daß diese zur Ausführung der vorstehend in ihren Grundzügen er-
wähnten Maßregeln baldigst Conferenzverhandlungen wegen einer Additional-
Uebereinkunft zum Wiener Münzvertrage eintreten lassen, unter Zuziehung
der bei letzterem Vertrage bisher noch nicht betheiligt gewesenen deutschen
Staaten“.
7. Einführung von Handelsgerichten: „1) In Handelssachen ent-
scheiden nur Handelsgerichte. 2) a. Die Competenz der Handelsgerichte hat
sich räumlich über das gesammte Gebiet eines jeden einzelnen Bundesstaates
zu erstrecken, dergestalt, daß in Handelsstreitigkeiten die ordentlichen bürger-
lichen Gerichte nirgends concurriren. b. Bei Abgrenzung der Handelsgerichts-
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