Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Deutschland. 
absichtigen, damit ich die nöthigen Anordnungen treffen kann, Eure Durch- 
laucht vor allen persönlichen Unannehmlichkeiten möglichst zu wahren. Den 
Statthalter des Herzogthums Holstein, Feldmarschall-Lieutenant Baron Gab- 
lenz, habe ich von dem Vorfalle in Eckernförde und Borbye, wo Eure Durch- 
laucht die private Stellung, welche Sie im Herzogthum Holstein gegenwärtig 
einnehmen, nicht beibehalten haben, in Kenntniß gesetzt“. 
Rescript Zedlitz: „... Der durch den Wiener Frieden vom 30. Oct. 
1864 an JJ. MM. den König von Preußen und den Kaiser von Oesterreich 
abgetretene Besitz der Herzogthümer Schleswig und Holstein ist die Basis des 
jetzigen völker- und staatsrechtlichen Verhältnisses der Herzogthümer. Sie ge- 
stattet nicht, daß neben den allerhöchsten Monarchen irgend Jemand, worauf 
immer die Ansprüche beruhen mögen, die er auf beide Herzogthümer oder 
Theile derselben erheben zu dürfen meint, wenn auch nur äußerlich und 
in Worten, Titel, und Ehrenbezeugungen annimmt, bie nur dem Lan- 
desherrn zustehen, und stempelt jede Handlung, in welcher eine Anerkennung 
eines Dritten als rechtmäßigen Landesherrn oder doch eine Ehrenbezeugung 
liegt, die nur dem Landesherrn gebührt, zu einem Versuch der Auflehnung 
gegen den gesetzlichen Zustand des Landes. Daraus ergibt sich die Pflicht der zur 
Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung berufenen Beamten, gegen Alles, wodurch 
der Prinz Friedrich von Augustenburg oder irgend ein anderer 
Erbprätendent öffentlich als Landesherr bezeichnet und behandelt werden 
soll, oder worin überhaupt ein Versuch liegt, irgend eine andere landesherrliche Au- 
torität als die der allerhöchsten Monarchen von Preußen und Oesterreich zur 
Geltung zu bringen, mit allen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln nach- 
drücklichst einzuschreiten. Und dieses Einschreiten wird sich nicht blos auf Per- 
sonen zu beschränken haben, welche die Ovationen und Ehrenbezeigungen dar- 
bringen, sondern auch auf Diejenigen zu erstrecken sein, welche durch ihre 
Annahme sich eines Friedensbruchs, eines Zuwiderhandelns gegen die allein 
zu Recht bestehende Ordnung in gleichem Maße schuldig machen ... Wenn die 
Kräfte der Polizei nicht dazu hinreichen, die zur Erhaltung oder Herslellung 
der gesetzlichen Ordnung nothwendigen Maßregeln durchzuführen, so muß die 
Hilfe des Militärs requirirt werden. Sobald die Mitwirkung des Mili- 
tärs auf die Requisition der Civilbehörde an den Truppenbefehlshaber des Orts 
eintritt, wird letzterer, der die Art und den Umfang der militärischen Maß- 
regeln allein zu beurtheilen hat, auch für die gesammten weiteren Anord- 
nungen verantwortlich. ... Es wird vor Allem Aufgabe der Oberbeamteten sein, 
wenn sie von der Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit  der ihnen unterge- 
benen Localbeamten nicht vollständig überzeugt sind, behufs der erforderlichen 
Remedur ihre Bedenken einzureichen und ihre Anträge zu stellen.“ 
19. Oct. (Schleswig). Zwei weitere Compagnien Preußen erhalten den 
 
 
 
Befehl, ohne allen Verzug zur Strafe für die Vorfälle in Eckernförde 
vom 14. d. M. daselbst einzurücken und sollen nicht in der Caserne 
sondern bei den Bürgern einquartirt werden. Senator Dehn und Bür- 
gerworthalter Stegelmann in Eckernförde werden ihrer Aemter entsetzt. 
„ „ (Nassau). Die I. Kammer lehnt mit 10 (sämmtliche privilegirte) 
gegen 9 (sämmtliche gewählte Mitglieder) Stimmen den Antrag auf 
Wiederherstellung der Verfassung von 1849 ab. 
20. „ (Frankfurt). Der Senat lehnt einstimmig die Zumuthungen 
Oesterreichs und Preußen vom 6/8. Oct. in identischen Noten ent- 
schieden ab: 
... Der Senat muß es als mit den Fundamentalgesetzen des Bundes, 
sonach mit dem Rechte in Widerspruch stehend betrachten, wenn in dem völ- 
kerrechtlichen Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte,