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Deutschland.
absichtigen, damit ich die nöthigen Anordnungen treffen kann, Eure Durch-
laucht vor allen persönlichen Unannehmlichkeiten möglichst zu wahren. Den
Statthalter des Herzogthums Holstein, Feldmarschall-Lieutenant Baron Gab-
lenz, habe ich von dem Vorfalle in Eckernförde und Borbye, wo Eure Durch-
laucht die private Stellung, welche Sie im Herzogthum Holstein gegenwärtig
einnehmen, nicht beibehalten haben, in Kenntniß gesetzt“.
Rescript Zedlitz: „... Der durch den Wiener Frieden vom 30. Oct.
1864 an JJ. MM. den König von Preußen und den Kaiser von Oesterreich
abgetretene Besitz der Herzogthümer Schleswig und Holstein ist die Basis des
jetzigen völker- und staatsrechtlichen Verhältnisses der Herzogthümer. Sie ge-
stattet nicht, daß neben den allerhöchsten Monarchen irgend Jemand, worauf
immer die Ansprüche beruhen mögen, die er auf beide Herzogthümer oder
Theile derselben erheben zu dürfen meint, wenn auch nur äußerlich und
in Worten, Titel, und Ehrenbezeugungen annimmt, bie nur dem Lan-
desherrn zustehen, und stempelt jede Handlung, in welcher eine Anerkennung
eines Dritten als rechtmäßigen Landesherrn oder doch eine Ehrenbezeugung
liegt, die nur dem Landesherrn gebührt, zu einem Versuch der Auflehnung
gegen den gesetzlichen Zustand des Landes. Daraus ergibt sich die Pflicht der zur
Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung berufenen Beamten, gegen Alles, wodurch
der Prinz Friedrich von Augustenburg oder irgend ein anderer
Erbprätendent öffentlich als Landesherr bezeichnet und behandelt werden
soll, oder worin überhaupt ein Versuch liegt, irgend eine andere landesherrliche Au-
torität als die der allerhöchsten Monarchen von Preußen und Oesterreich zur
Geltung zu bringen, mit allen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln nach-
drücklichst einzuschreiten. Und dieses Einschreiten wird sich nicht blos auf Per-
sonen zu beschränken haben, welche die Ovationen und Ehrenbezeigungen dar-
bringen, sondern auch auf Diejenigen zu erstrecken sein, welche durch ihre
Annahme sich eines Friedensbruchs, eines Zuwiderhandelns gegen die allein
zu Recht bestehende Ordnung in gleichem Maße schuldig machen ... Wenn die
Kräfte der Polizei nicht dazu hinreichen, die zur Erhaltung oder Herslellung
der gesetzlichen Ordnung nothwendigen Maßregeln durchzuführen, so muß die
Hilfe des Militärs requirirt werden. Sobald die Mitwirkung des Mili-
tärs auf die Requisition der Civilbehörde an den Truppenbefehlshaber des Orts
eintritt, wird letzterer, der die Art und den Umfang der militärischen Maß-
regeln allein zu beurtheilen hat, auch für die gesammten weiteren Anord-
nungen verantwortlich. ... Es wird vor Allem Aufgabe der Oberbeamteten sein,
wenn sie von der Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit der ihnen unterge-
benen Localbeamten nicht vollständig überzeugt sind, behufs der erforderlichen
Remedur ihre Bedenken einzureichen und ihre Anträge zu stellen.“
19. Oct. (Schleswig). Zwei weitere Compagnien Preußen erhalten den
Befehl, ohne allen Verzug zur Strafe für die Vorfälle in Eckernförde
vom 14. d. M. daselbst einzurücken und sollen nicht in der Caserne
sondern bei den Bürgern einquartirt werden. Senator Dehn und Bür-
gerworthalter Stegelmann in Eckernförde werden ihrer Aemter entsetzt.
„ „ (Nassau). Die I. Kammer lehnt mit 10 (sämmtliche privilegirte)
gegen 9 (sämmtliche gewählte Mitglieder) Stimmen den Antrag auf
Wiederherstellung der Verfassung von 1849 ab.
20. „ (Frankfurt). Der Senat lehnt einstimmig die Zumuthungen
Oesterreichs und Preußen vom 6/8. Oct. in identischen Noten ent-
schieden ab:
... Der Senat muß es als mit den Fundamentalgesetzen des Bundes,
sonach mit dem Rechte in Widerspruch stehend betrachten, wenn in dem völ-
kerrechtlichen Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte,