Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

176 Preußen. 
9. Aug. Einsetzung des commissarischen Verwalters des Oberbürgermeister- 
amtes in Königsberg durch die Regierung. Von 102 Stadtverord- 
neten finden sich nur 11 dazu ein und auch diese entfernen sich vor 
Vornahme des Actes. 
21. „ — 4. Sept. Verhandlungen der von der Regierung einberufenen 
Commission zu Berathung der Arbeiterfrage (Coalitionsrecht und der 
damit zusammenhängenden Fragen). Es sind 32 Mitglieder von 
der Regierung berufen und überdies 7 Personen zur Theilnahme an 
den Berathungen eingeladen worden. Der Handelsminister Graf 
Itzenplitz eröffnet die Sitzungen durch eine Rede. Antworten der Com- 
mission auf die von der Regierung gestellten Fragen: 
1. Frage: „Ist die Aushebung der in den §§ 181 und 182 der Allge- 
meinen Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 vorgesehenen Beschränkungen 
der Coalitionsfreiheit nothwendig oder nützlich, auch wenn anderweite Aende- 
rungen der Gesetzgebung gleichzeitig nicht eintreten?" Antwort: Nein, mit 
19 (worunter auch 1 Arbeiter) gegen 15 Stimmen. 
2. Frage: „Würde bejahenden Falls die Aushebung der analogen Be- 
stimmung in § 3 des Gesetzes vom 24. April 1854, betreffend die Verletz- 
ungen der Dienstpflicht des Gesindes und der ländlichen Arbeiter einzutreten 
haben?“ Antwort: Ja mit 30 gegen 4 Stimmen, „falls die §§ 181 und 
182 der Gewerbeordnung von 1845 in Fortfall kommen". Außerdem wird 
mit 30 gegen 4 Stimmen beschlossen: „Die Commission spricht die Ueber- 
zeugung aus, daß mit und nach Aufhebung der §§ 181 und 182 der Ge- 
werbeordnung vom 17. Jan. 1845 auch die sonst auf andern Arbeitsgebieten 
noch vorhandenen gleichartigen Beschränkungen des Coalitionsrechtes, z. B. auch 
die in den §§ 16 und 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1860 enthaltenen Be- 
schränkungen der Berg- und Hüttenarbeiter in Wegfall kommen müßten". 
3. Frage „Bedarf es, im Falle der Aufhebung (der §§ 181 und 182 
der Gewerbeordnung vom 17. Jannar 1845) des Erlasses besonderer Be- 
stimmungen zum Schutze derjenigen, welche an der Verabredung, die Arbeit 
einzustellen, nicht Theil nehmen wollen, und gegen welche Handlungen oder 
Unterlassungen würden die Strafbestimmungen vornehmlich zu richten sein?“ 
Antwort: Alle Ausnahmgesetze sind zu verwerfen, dagegen zu wünschen, 
daß die vorhandenen (civilrechtlichen) Strafbestimmungen, in geeigneter und 
zweckmäßiger Reihenfolge geordnet, zur Zeit der Aufhebung des Coalitions- 
verbots veröffentlicht werden möchten. 
4. Frage: „a) Ist es rathsam, im Wege der Gesetzgebung Schiedsgerichte 
einzuführen, an welche, ehe eine verabredete Arbeitseinstellung geschieht, die 
Betheiligten behufs Beilegung der streitigen Ansprüche sich bei Vermeidung von 
Strafe wenden müssen?  b) Empfiehlt es sich, im Wege der Gesetzgebung die 
Bildung von Commissionen herbeizuführen, um den Betheiligten Gelegenheit zu 
geben, sich vor der Arbeitseinstellung mit einander zu verständigen?  „Antwort: 
Nein mit resp. 24 gegen 10, und 23 gegen 11 Stimmen. Dagegen nimmt 
die Commission die nachfolgende Resolution an: „Die Bildung von Com- 
missionen zu dem in der Frage b gedachten Zwecke ist wünschenswerth; sie 
ist aber dem freien Willen der Betheiligten zu überlassen" und zwar in dem 
ersten Satze mit 31 gegen 3, im zweiten mit 21 gegen 13 Stimmen. 
5. Frage: „Werden, wenn die Aufhebung der §§ 181 und 182 der 
allgem. Gewerbeordnung erfolgt, alsdann auch die Bestimmungen der §§ 47 
und 48 und der §§ 31 und 32 der Verordnung vom 9. Februar 1849 aufzu- 
heben sein? Antwort: einstimmig Ja. [Die vier Paragraphen lauten: § 31. 
Den Fabrikinhabern ist die Beschäftigung von Handwerksgesellen nur, so weit 
sie derselben zur unmittelbaren Erzeugung und Fertigmachung ihrer Fabrikate,