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gouverneur Viscount Monck aufgestellt, welche hauxtsächlich in Berathung
gezogen werden sollten, und die Bestimmungen, zu denen es in Bezug auf
dieselben gekommen ist, werden in einer Depesche Hrn. Cardwells an Lord
Monck vom 17. d. wiedergegeben. Was den ersten Punkt angeht, so er-
neuerte die Regi n ihre srüheren Versicherungen, daß fie ihren voͤllen recht-
mäßigen Einsiß au bieten werde, um die vorgeschlagene Conföderation der
brinzifch nerdamerikanischen Provinzen zur Tbatsache werden zu lassen. Der
zweite Punkt, „über die für den Fall eines Krieges mit den Vereinigten
Staaten nöthigen Anordnungen zur Vertheidigung Canada's und über das
Verhältniß, in welchem dieselben auf Großbritannien und Canada zu ver-
theilen wären“, gab zu längerer Discussion Veranlassung. Von beiden Seiten
wurde zwar kein Bedenken laut, als ständen die zwischen Großbritannien und
den Vereinigten Staalen herrschenden freundschaftlichen Beziehungen irgendwie
in Gefahr eine Störung zu erleiden; doch machte sich die Ueberzeugung gel-
tend, daß das brittische Reich sich angesichts der Möglichkeit irgend welchen
Angrifss auf seine eigene Stärke und Vertheidigungssähigkeit müsse ver-
lassen können. Die Regierung deutete auf die von ihr nachgesuchte und vom
Parlament gewährte Geldbewilligung zur Vervollkommnung der Festungs-
werke ven Ouebec und auf die bereits getroffenen Anordnungen zur Aus-
führung der Arbeiten hin, und erinnerte die canadischen Minister an den be-
reits früher gegebenen Nath, die Befestigung von Montreal in Angriff zu
nehmen, worauf die Vertreter Canada's es als den Wunsch ihres Landes
aussprachen, alle Hülfsquellen Canada's an Geld und Mannschaften zur Auf-
rechthaltung der Verbindung mit dem Mutterland auszubieten; Canada habe
die Ausgaben für seine Miliz von 300,000 Pfd. St. auf eine Million erhöht.
Die Frage betrefis der Befestigung von Montreal möchten sie jedoch nicht
gern von den Fragen betreffs der Werke westlich von Montreal und betresss
einer Kriegsflotte aus dem See Ontario getrennt sehen; und die Ausführung
diese gesammten Werke würde die Beschaffung einer Anleihe ernöthigen, die
sich nur unter Garantie des brittischen Parlaments erheben lasse. Werde
diese Garantie jetzt bewilligt, so würden sie dem canadischen Parlament so-
sort nach ihrer Heimkehr die ersforderlichen Maßregeln vorschlagen; sey sie
jetzt nicht zu erreichen, so würden Regierung und Parlament von Canada
die Frage betreffs der Vertheidigungswerke wahrscheinlich hinausschieben wollen,
bis die Regierung und die Legislatur der Vereinigten Provinzen darüber ent-
scheiden könnten. Die brittische Regierung erklärt sich hierauf bereit, die
Garanlirung der Anleihe von dem Parlament zu erbitten, vorausgesetzt, daß
die Provinz die Grundverpflichtung für die in dem Schreiben des Oberst-
lieutenants Jervois erwähnten Vertheidigungewarle übernehme. Auch wolle
Ihrer Maj. Regierung für die Armirung der Werke sorgen. Vorerst aber
sei die Cutscheidung der Provinziallegislatur erforderlich. Was die Kriegs-
flotte auf dem See Ontario betresse, so mache die Convention mit den Ver.
Staaten es unmöglich, in Friedenszeiten mehr als eine bestimmte Zahl von
Kriegsschiffen anf dem See zu halten. Im Fall eines Krieges habe man je-
doch freie Hand, und Ihrer Maj. Regierung werde sich niemals in solcher
Lage betreffen lassen, daß sie ihrer Pflicht in dleser Beziehung nicht nachzu-
kommen im Stande wäre. Dieß sei die einzige Versicherung, welche gegeben
werden könne. Der dritte Punkt betraf den Reciprocitätsvertrag, dessen
Erneuerung die canadischen Minister als ein großes Desideratum bezeichneten.
Die Regierung erwiederte: daß Sir F. Bruce bereits. Anweisung empfangen
habe, in Washington wegen Erneuerung jenes Vertrages zu unterhandeln und
sich auch mit der canadischen Regierung oarüber ins Einvernehmen zu setzen.
Zum vierten Punkt übergehend sprachen die canadischen Minister den
Wunsch aus, daß das nordwestliche Territorium an Canada abgetreten werde,
und unternahmen es, mit der Hudsonsbay-Gesellschaft darüber zu unterhan-
deln. Die Regierung sagte zu, das Parlament um die Garantirung einer
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