Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

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Adresse an den Kaiser vom 20. Januar d. J. mit 161 gegen 28 
Stimmen, daß 
„der Moskauer Adel, indem er bat. ihn zu berufen, um in Gemeinschast 
mit der Versammlung der Vertreter aller russischen Lande sich an der Be- 
sprechung der dem großen Vaterland gemeinsamen Bedürfnisse zu betheiligen 
sich keineswegs eine Ausnahmsstellung bereiten wollte, sondern dabei nur das 
Interesse des ganzen Landes im Auge hatte, was er, der Adel, jetzt von 
neuem kundthue, um jeden Anlaß von Mißverständnissen und falschen Deu- 
tungen zu beseitigen, das Vertrauen des Kaisers zu rechtfertigen und sein 
richtiges Verhältniß zum Volk zu befestigen.“ 
13. Dec. Provinziallandtag des Gouvernements St. Petersburg: Graf 
Schuwalow regt die Frage eines russischen Parlaments an. Der 
Präsident bringt zuerst die Frage zur Abstimmung, ob die Ver- 
sammlung eine Centralvertretung verlangen wolle, was verneint 
wirdz bejaht aber werden die zwei weiteren Fragen fast einstimmig, ob 
die Versammlung den Antrag Schuwalow annehmen und ihre Sym- 
pathie für die allgemeine Idee der Nothwendigkeit einer solchen In- 
stitutisn ausdrücken wolle; serner ob die Versammlung darauf ein- 
gehe, von der Regierung eine Aenderung des Neglements der Pro- 
vinzialinstitutionen zu verlangen, damit diesen eine größerc Actions- 
freiheit gelassen werde. 
22. Dec. (Litthauen.) Ein kais. Erlaß verbietet den Erwerb von 
Grundeigenthum in den sogenannten westlichen Gouvernements durch 
Polen: 
„Auf allerhöchsten Befehl war eine besondere Commission gebildet worden, 
welche bei dem Minister der Reichsdomänen von den Generalgouverneuren 
von Nord= und Südwestrußland eingereichten Vorschläge zur Befestigung des 
russischen Elements in Westrußland prüfen sollte. Bei Durchsicht dieser Vor- 
schläge zog die Commission namentlich folgende Umstände in Betracht: In 
den neun westrussischen Gouvernements kommt auf eine Bevölkerung von 
zehn Millionen, die vorzugsweise aus Klein= und Westrussen und litthauischen 
Shmuden besieht, eine der Zahl nach verhältnißmäßig sehr unbedeutende pol- 
nische Bevölkerung. Diese Bevölkerung, die größtentheils aus Gutsbesitzern und 
Bürgern bestehl, verleihr jedoch dem ganzen Land einen polnischen Charakter, 
und hindert die übrige, durchaus nicht polnische Bevölkerung, sich regelmäßig 
zu entwickeln und sich, gleich den übrigen Unterthanen, der vielen von Sr. 
Majestät unternommenen Resormen zu erfreuen. Die Kraft dieser polnischen 
Bevölkerung besteht in der corporativen Geschlossenheit des Immobiliarbesitzes, 
welche keine andere, und besonders nicht die russische Nationalität eindringen 
läßt. Unter solchen Umständen muß die Regierung, nach der Meinung 
der Commission, zu einer Maßregel greifen, welche, indem sie es den Per- 
sonen polnischer Herkunft unmöglich macht, Güter in Westrußland neu zu 
erwerben, ohne dabei die gesetzlichen Rechte der jetzigen polnischen Grunbdbe- 
sitzer zu beeinträchtiger, definitiv die Möglichkeit beseitigt, daß diese Classe 
sich verstärke. Nach Durchsicht des Gutachtens der Commisiou hat Se. Maj. 
der Kaiser am 10. Dec. zu befehlen geruht, daß es bis zur definitiven Or- 
ganisation Westrußlands durch eine hinlängliche Verstärkung der Zahl rus- 
sischer Landbesitzer, Personen polnischer Herkunft verboten sein soll, 
Güter in den neun westlichen Gouvernements neu zu erwerben, und daß alle 
nach der Veröffentlichung dieser Verordnung vollzogenen Acte und geschlossenen