Full text: Europäischer Geschichtskalender. Sechster Jahrgang. 1865. (6)

Deutschland. 37 
Holstein“ eine gemeinsame Regierung für beide mit dem Sitz in 
der Stadt Schleswig ein: 
§ 1. Die unter dem Namen herzogliche Landesregierung am 12. Januar 
v. J. für die gesammte Verwaltung im Herzogtbum Holstein in Kiel errich- 
tete Behörde wird als solche aufgelöst und vom 1. Februar d. J. ab mit 
der Verwaltung des Herzogthums Schleswig zu einer Regierungsbehörde ver- 
einigt, die unter dem Namen „Schleswig-Holsteinische Landesregierung“ in 
der Stadt Schleswig auf Schloß Gottorf ihren Sitz nehmen wird. § 2. Die 
Landesreglerung ist der k. k. österreichischen und k. preußischen obersten Civil- 
behörde für Schlsewig-Holstein und Lauenburg untergeordnet und hat mit 
Ausnahme der im § 3 bezeichneten Gegenstände und unter den im § 4 an- 
gegebenen Einschränkungen alle Zweige der Verwaltung zu besorgen, welche 
früher zu dem Wirkungskreise der betreffenden Ministerien und Central- 
behörden in Kopenhagen, sowie der holsteinischen Regierung in Ploen gehörten 
und seitdem von der herzoglichen Landesregierung in Kiel und der obersten 
Civilbehörde in Flensburg ihre Erledigung fanden. § 2. Ausgenommen 
von dem Geschäftskreise der Landesregierung sind: 1) die be- 
reits besonderen Behörden von uns übertragene Verwaltung des Post= und 
Telegraphenwesens und 2) die Verwaltung des Zollwesens mit Einschluß des 
den Kreuzzoll-Inspectoren unterliegenden Lootsen-, Leuchtfeuer= und Baken- 
wesens an der Ost= und Westküste der Herzogthümer, welche wir laut unserer 
anderweitigen Verordnung vom heutigen Tage ebenfalls einer besonderen Be- 
hörde übertragen haben. § 4. Die hirnach zum Geschäftskreise der Landes- 
regierung gehörenden Angelegenheiten hat dieselbe in Gemäßheit der bestehen- 
den Gesetze und Verfügungen unter folgenden Einschränkungen selbständig zu 
erledigen und zu entscheiden. Der Entscheidung der obersten Civil- 
behörde werden vorbehalten: a) Alle Angelegenheiten, welche bisher 
eine landesherrliche Resolution erfordert haben. b) Die auf die Verfassung 
der Herzogthümer bezughabenden Angelegenheiten. c) Alle Normativver- 
sügungen. d) Die Dispensation von Gesetzesvorschriften, insoweit dieselbe 
nicht anderen Behörden bereits gesetzlich zusteht. #) Der Erlaß und die Er- 
mäßigung von Strafen, mit Ausnahme der nach den bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften von der Landesregierung ad mandatum zu erlassenden Geld- 
brüchen. 1) Die Suspendirung und Constituirung von Beamten, Geistlichen 
und Lehrern, insoweit die Befugniß hierzu nicht anderen Behörden gesetzlich 
zusteht. g) Die Bewilligung der Ueberschreitung des jährlichen Budgets, so- 
wie der Verwendung der auf allgemeines Budget-Conto „außerordentliche 
Ausgaben“ ausgeworfenen Summen im Einzelnen. h) Die Bewilligung von 
Gratificationen und Unterstützungen, mit Ausnahme der aus der Unter- 
stützungskasse der Landesregierung nach ihrem Ermessen zu gewährenden ge- 
ringeren Unterstützungen bis zum Belauf von 200 Mark Crt. im Einzelnen 
als Maximum. i) Die obere Leitung der Staatspolizei und der Angelegen- 
heiten der Presse und Vereine. Auch behält sich die oberste Civilbehörde vor, 
unmittelbar Verfügungen und Zahlungsanweisungen an die schleswig-holstei- 
nische Hauptkasse in Rendsburg zu erlassen. § 5. Die Landesregierung be- 
steht aus einem Regierungspräsidenten und 6 Sectionechefs. In Abwesenbeit 
des Präsidenten oder in dessen Verhinderung übernimmt der rangälteste Sec- 
tionschef das Präsidium. Die Bestimmung über die Vertheilung der ver- 
schiedenen Geschäftszweige unter bie Sectionen und über die Art und Weise 
der Geschäftsbehandlung bleibt einer besonderen Verordnung vorbehalten. 
§ 6. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landesregierung findet der 
Recurs an die oberste Civilvehörde statt".  
12. Jan. (Schleswig-Holstein). Gegenüber der durch die Annexions= 
adresse der XVIIer (Scheel-Plessen 2c.) im ganzen Lande entstan- 
denen Aufregung gegen die Annexionstendenzen richtet der engere