Deutschland. 37
Holstein“ eine gemeinsame Regierung für beide mit dem Sitz in
der Stadt Schleswig ein:
§ 1. Die unter dem Namen herzogliche Landesregierung am 12. Januar
v. J. für die gesammte Verwaltung im Herzogtbum Holstein in Kiel errich-
tete Behörde wird als solche aufgelöst und vom 1. Februar d. J. ab mit
der Verwaltung des Herzogthums Schleswig zu einer Regierungsbehörde ver-
einigt, die unter dem Namen „Schleswig-Holsteinische Landesregierung“ in
der Stadt Schleswig auf Schloß Gottorf ihren Sitz nehmen wird. § 2. Die
Landesreglerung ist der k. k. österreichischen und k. preußischen obersten Civil-
behörde für Schlsewig-Holstein und Lauenburg untergeordnet und hat mit
Ausnahme der im § 3 bezeichneten Gegenstände und unter den im § 4 an-
gegebenen Einschränkungen alle Zweige der Verwaltung zu besorgen, welche
früher zu dem Wirkungskreise der betreffenden Ministerien und Central-
behörden in Kopenhagen, sowie der holsteinischen Regierung in Ploen gehörten
und seitdem von der herzoglichen Landesregierung in Kiel und der obersten
Civilbehörde in Flensburg ihre Erledigung fanden. § 2. Ausgenommen
von dem Geschäftskreise der Landesregierung sind: 1) die be-
reits besonderen Behörden von uns übertragene Verwaltung des Post= und
Telegraphenwesens und 2) die Verwaltung des Zollwesens mit Einschluß des
den Kreuzzoll-Inspectoren unterliegenden Lootsen-, Leuchtfeuer= und Baken-
wesens an der Ost= und Westküste der Herzogthümer, welche wir laut unserer
anderweitigen Verordnung vom heutigen Tage ebenfalls einer besonderen Be-
hörde übertragen haben. § 4. Die hirnach zum Geschäftskreise der Landes-
regierung gehörenden Angelegenheiten hat dieselbe in Gemäßheit der bestehen-
den Gesetze und Verfügungen unter folgenden Einschränkungen selbständig zu
erledigen und zu entscheiden. Der Entscheidung der obersten Civil-
behörde werden vorbehalten: a) Alle Angelegenheiten, welche bisher
eine landesherrliche Resolution erfordert haben. b) Die auf die Verfassung
der Herzogthümer bezughabenden Angelegenheiten. c) Alle Normativver-
sügungen. d) Die Dispensation von Gesetzesvorschriften, insoweit dieselbe
nicht anderen Behörden bereits gesetzlich zusteht. #) Der Erlaß und die Er-
mäßigung von Strafen, mit Ausnahme der nach den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften von der Landesregierung ad mandatum zu erlassenden Geld-
brüchen. 1) Die Suspendirung und Constituirung von Beamten, Geistlichen
und Lehrern, insoweit die Befugniß hierzu nicht anderen Behörden gesetzlich
zusteht. g) Die Bewilligung der Ueberschreitung des jährlichen Budgets, so-
wie der Verwendung der auf allgemeines Budget-Conto „außerordentliche
Ausgaben“ ausgeworfenen Summen im Einzelnen. h) Die Bewilligung von
Gratificationen und Unterstützungen, mit Ausnahme der aus der Unter-
stützungskasse der Landesregierung nach ihrem Ermessen zu gewährenden ge-
ringeren Unterstützungen bis zum Belauf von 200 Mark Crt. im Einzelnen
als Maximum. i) Die obere Leitung der Staatspolizei und der Angelegen-
heiten der Presse und Vereine. Auch behält sich die oberste Civilbehörde vor,
unmittelbar Verfügungen und Zahlungsanweisungen an die schleswig-holstei-
nische Hauptkasse in Rendsburg zu erlassen. § 5. Die Landesregierung be-
steht aus einem Regierungspräsidenten und 6 Sectionechefs. In Abwesenbeit
des Präsidenten oder in dessen Verhinderung übernimmt der rangälteste Sec-
tionschef das Präsidium. Die Bestimmung über die Vertheilung der ver-
schiedenen Geschäftszweige unter bie Sectionen und über die Art und Weise
der Geschäftsbehandlung bleibt einer besonderen Verordnung vorbehalten.
§ 6. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landesregierung findet der
Recurs an die oberste Civilvehörde statt".
12. Jan. (Schleswig-Holstein). Gegenüber der durch die Annexions=
adresse der XVIIer (Scheel-Plessen 2c.) im ganzen Lande entstan-
denen Aufregung gegen die Annexionstendenzen richtet der engere