Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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9.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  Militärpflichtigen  (siehe
Ziffer  1)  und  sämmtliche  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und
der  Marine,  welche  sich  auf  See  oder  im  Auslande  befinden,  so  schnell  als  möglich
in  das  Inland  zurückzukehren  und  sich  bei  der  nächsten  Kontrolstelle  zu  melden
(§§  29,8  und  111,2  der  Wehrordnung).

Soweit  die  Mannschaften  dem  Beurlaubtenstande  der  Marine  angehören,  kann
die  Anmeldung,  statt  bei  der  nächsten  Kontrolstelle,  bei  den  Marine-Stationskommandos
  zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven  oder  bei  der  Werft  zu  Danzig  erfolgen.

Die  gleiche  Verpflichtung  zur  sofortigen  Rückkehr  von  See  oder  aus  dem  Auslande
  liegt,  sofern  bei  ausbrechendem  Kriege  durch  Kaiserliche  Verordnung  der
Landsturm  aufgerufen  wird,  allen  hiervon  betroffenen  Mannschaften  ob  (8  100,83
der  Wehrordnung).

Wer  an  der  pünktlichen  Rückkehr  verhindert  sein  sollte,  hat  sich  hierüber  durch
Konsulats=  oder  sonstige  zuverlässige  Bescheinigungen  auszuweisen,  widrigenfalls  er
Strafe  nach  der  Strenge  der  Gesetze  zu  gewärtigen  hat.

10.  Da  sich  wehrpflichtige  Deutsche  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  militärpflichtige
  Alter  hinaus  auf  fremden  Schiffen  nur  dann  anmustern  lassen  dürfen,
wenn  sie  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  deutschen  Behörde  (Ersatzkommission
  oder  Seemannsamt)  darthun  können,  daß  der  Uebernahme  des  betreffenden
  Schiffsdienstes  von  deutscher  Seite  kein  Hinderniß  entgegensteht,  so  haben
die  Seemannsämter  vor  Ausstellung  einer  derartigen  Bescheinigung  stets  die
Militärverhältnisse  der  Betreffenden  einer  sorgsamen  Prüfung  zu  unterziehen;  ingleichen
  ist  die  erwähnte  Bescheinigung  stets  mit  einer  genauen  Personalbeschreibung
des  Inhabers  zu  versehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  von  den  Musterungsbehörden  bei  den  Anmusterungen
  auf  das  Genaueste  zu  beachten,  und  haben  dieselben  bei  Ausfertigung  der
Musterrollen  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Personen  über  die  Zeit  hinaus,  zu  welcher  sie
gestellungspflichtig  sind,  oder  für  welche  sie  Ausstandsbewilligung  haben,  zur  Anmusterung
nicht  zugelassen  werden.

Sofern  der  Schiffer,  welcher  die  Musterung  (Anmusterung,  Abmusterung)  der
Schiffsmannschaft  vornimmt,  selbst  dem  Beurlaubtenstande  angehört,  finden  die  Festsetzungen
  der  Ziffern  3,  5,  7  bis  10  auf  denselben  sinngemäße  Anwendung.  Im  Besonderen
  ist  durch  das  Seemannsamt  von  der  vorgenommenen  Anmusterung  dem  Bezirkskommando,
  welches  den  Schiffer  kontrolirt,  Mittheilung  zu  machen  (Ziffer  5)  bezw.  dem
Schiffer  nach  vorgenommener  Abmusterung  eine  Bescheinigung  und  Belehrung  in  sinngemäßer
  Anwendung  der  Ziffer  8  zu  ertheilen.