Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

290  Anlage  2.  Das  Volk.  B.  Das  Volk  als  Landtag.

 

die  Erreichung  des  Staatszweckes  nicht  gebietet,  resp.
welche  das  wahre  Landeswohl  nicht  fordert,  dann
Staats-Bedürfnisse,  welche  weder  vermöge  ihrer  Natur
als  bestimmt  Vorherzusehende  in  das  Budget  eingestellt
  wurden,  noch  im  Laufe  der  Finanzperiode
ausserordentlicher  und  unvorhersehbarer  Weise  eingetreten
  sind,  nur  kraft  einer  Vereinbarung  zwischen
Regierung  und  Ständen  Platz  greifen  können.

S.  Ul.

Stimmen  bei  Nichteinbringung  eines  Finanzgesetzes  die  Stände
mit  der  Regierung  sowohl  über  Natur  und  Größe  der  „ordentlichen
  beständigen  bestimmt  vorherzusehenden  Staats-Bedürfnisse“
und  über  den  „nothwendigen"  Betrag  des  Reservefondes.
als  Über  Natur  und  Voranschlag  der  von  ihrer  Willigung
unabhängigen  Deckungsmittel  überein,  so  sind  Differenzen  weder

hinsichtlich  des  Ziffers  der  #  zu  willigenden  Ergänzungssteuern,  noch

rücksichtlich  ver  zu  bestreitenden  Ausgaben  venkbar.  Die  Stände
willigen  die  postulirte  Steuer-Größe,  und  die  Krone,  für  welche
das  vorgelegte  Buvget  durch  den  Act  der  Steuerwilligung
in  quanto  et  quali  obligatorisch  wird,  realisirt  das  gesammte
budgetisirte  Staats-Bedürfniß,  zusammt  den  gesammten,  theils  übereinstimmend
  bevoranschlagten,  theils  gewilligten  Deckungsmitteln  in
gesetzgemäßer  Weise.

S.  IV.

Sind  dagegen  Regierung  und  Stände  entwerer

a)  in  Absicht  auf  Natur  und  Größe  des  ordentlichen  beständigen,
  bestimmt  vorherzusehenden  Staats-Bedülrfnißes,
  oder  ·

b)  in  Absicht  auf  Natur  und  Oröße  der  von  einer  ständischen
  Willigung  unabhängigen  Deckungsmittel,  oder

o)  in  beiderlei  Hinsicht
abweichender  Ueberzengung  und  kommt  in  Folge  des
durch  Beschlüsse  sich  aussprechenden  ständischen
Beirathes  keine  Vereinbarung,  zu  Staude,  so  willigen
die  Stände  begreiflichermassen  an  ergänzenden  Steuern
nur  die  ihres  Dafürhaltens  erforderliche  Größe,
und  sofort  ist  zu  unterscheiven  zwischen
a)  den  in  das  Budget  eingestellten,  und
b)  den  in  dasselde  nicht  eingestellten  Ausgaben.