Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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Mit  jedem  weiteren  Dienstjahre,  bis  zum  vierzigsten  einschließlich,  steigt  derselbe
1)  um  13  Prozent  aus  dem  Betrage  der  pensionsberechtigten  Bezüge  bis  einschließlich
  2400  4,

2)  um  11  Prozent  aus  dem  Betrage  derselben,  welcher  2400  übersteigt.

Der  höchste  Betrag  eines  aus  der  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  fließenden
Ruhegehalts  wird  auf  die  Summe  von  6000  festgesetzt.  Im  Falle  des  Art.  13
dars  die  Gesammtsumme  des  Ruhegehalts  diesen  Betrag  nicht  übersteigen.

Be##  Feststellung  der  Jahresbeträge  der  Ruhegehalte  werden  die  sich  berechnenden
Pfennige  auf  eine  volle  Mark  aufgerundet.

Art.  15.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  hört  auf:

1)  wenn  der  Pensionär  im  Reichsdienst  oder  in  einem  Staats-,  Kirchen-,  Körperschafts=
  oder  öffentlichen  Schuldienste  oder  im  Privatdienste  auf  einer  pensionsberechtigten
  Stelle  mit  einem  seinem  früheren  Gehalte  mindestens  gleichen  Gehalte
  wieder  angestellt  wird;

2)  wenn  er  nach  wiedererlangter  Dienstfähigkeit  eine  ihm  angebotene  Wiederanstellung
  auf  einem  seiner  Berufsbildung  entsprechenden  und  mindestens  seinen
früheren  Gehalt  gewährenden  Amte  im  württembergischen  Staats=  oder  Körperschaftsdienste
  ablehnt;

3)  wenn  gegen  ihn  in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  80  Abs.  2  des  Beamtengesetzes
  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  auf  Verlust  des  Ruhegehalts  erkannt  wird.

Art.  16.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  ruht:

1)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  öffentlichen  Dienste  (vergl.  Art.  15  Ziff.  1)
oder  im  Privatdienste  einen  Gehalt  bezieht,  insoweit  als  dessen  Betrag  unter
Hinzurechnung  des  Ruhegehalts  den  Betrag  desjenigen  Gehalts  übersteigt,  welchen
der  Beamte  vor  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogen  hatte;

2)  wenn  ein  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger  Wiedererlangung
  desselben.