Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ihm  nicht  die  während  dieser  Zeit  gezahlten  Jahresbeiträge  nach  Vorschrift  des
Art.  30  Abs.  1  zurückerstattet  worden  sind  und  sofern  nicht  die  Bestimmung  des
Art.  8  Abs.  1  Anwendung  findet;

2)  welche  der  Beamte  vor  dem  Eintritt  in  das  Amt  beziehungweise  vor  dem  Beitritt
  zur  Pensionskasse  während  eines  Krieges  bei  einem  mobilen  oder  einem  Ersatztruppentheil
  zugebracht  hat.  Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die
Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,
bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.

Im  Falle  freiwilligen  Beitritts  zur  Kasse  findet  jedoch  eine  Einrechnung  früherer

Dienstjahre  nur  dann  statt,  wenn  der  Beitritt  innerhalb  eines  Jahres  nach  Uebernahme
des  zum  freiwilligen  Beitritt  berechtigenden  Amtes  stattgefunden  hat.

Art.  8.

Bei  Berechnung  der  Dienstjahre  kommt  diejenige  Dienstzeit  nicht  in  Betracht,  welche
von  einem  früher  im  gerichtlichen  oder  Disziplinarwege  des  Amtes  verlustig  gewordenen,
später  aufs  neue  in  den  Körperschaftsdienst  eingetretenen  Beamten  vor  dem  Amtsverluste
zurückgelegt  worden  ist.

Abgesehen  von  diesem  Falle  schließt  eine  vorangegangene  Unterbrechung  der  Angehörigkeit
  zur  Kasse  die  Einrechnung  der  früheren  Dienstjahre  in  die  pensionsberechtigte
Dienstzeit  eines  Beamten  nicht  aus.

Art.  9.

Die  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Größe  des  Ruhegehalts  bildet  der  feste
Gehalt,  welchen  der  Beamte  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem  Tage  seiner  Zuruhesetzung
  aus  dem  seine  Theilnahme  an  der  Kasse  begründenden  Amte  bezogen  hat  (vergl.
Art.  12).

Zu  dem  festen  Gehalt  werden  die  den  körperschaftlichen  Rechnern  ausgesetzten  Einzugsgebühren
  nach  einem  von  der  Körperschaftsbehörde  festzustellenden  Durchschnittsbetrag
hinzugerechnet.

Sonstige  Gebühren,  Taggelder  und  andere  Amtsemolumente,  Entschädigungen  für
den  mit  dem  Amte  verbundenen  Aufwand,  Gehalte  für  Nebenämter  und  andere  Nebenbezüge
  bleiben  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der  Art.  10  und  11  bei  Feststellung  des
Ruhegehalts  außer  Berechnung.  Durch  eine  der  Genehmigung  der  Kreisregierung  unter-2