Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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1)  Die  Ausgabe  der  Aktien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages
  derselben  nicht  erfolgen:  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteten
  Partialzahlungen  Promessen  oder  Inlerimsscheine,  welche  auf
Inhaber  lauten,  ausgestellt  werden.

2)  Der  Zeichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent
des  Nominalbetrags  der  Aktie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Ver-Plichtung
  kann  derselbe  weder  durch  Uebertragung  seineco  Anrechts  auf
ernen  Dritten  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden
werden;  wird  der  Zeichner  der  Aktie,  wegen  verzögerter  Einzahlung
seines  Anrechto  aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt  (Art.  220),  so
bleibt  er  demungeachtet  zur  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages
  der  Aktie  verpflichtet.

3)  Im  Gersellschaftovertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen

  Maaßgaben  nach  erfolgter  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  die
Befreiung  des  Zeichners  von  der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen
zulässig  sei,  und  daß  im  Falle  der  eingerretenen  Befreiung  über  die
geleisteten  Einzahlungen  Promessen  oder  Interimöscheine,  welche  auf
Inhaber  lauten,  aucgestellt  werden  dürfen.

Art.  223.

Wenn  die  Aktien  auf  Namen  lauten,  so  kommen  die  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Eintragung  der  Aktien
in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  und  über  die  Uebertragung  derselben  auf  Andere
(Art.  182,  183)  auch  hier  zur  Anwendung,

So  lange  der  Betrag  der  Aktie  nicht  vollsiändig  eingezahlt  ist,  wird  der
Aktionär  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Anderen  von  der  Verbindlichkest
  zur  Zahlung  des  Rückstandes  nur  dann  befreit,  wenn  die  Gssellschaft  den
neuen  Erwerber  an  seiner  Stelle  annimmt  und  ihn  der  Verbindlichkeit  entläßt.

TAuch  in  diesem  Falle  bleibt  der  austretende  Aktionär  auf  Höhe  des  Rückstandes
  für  alle  bis  dahin  von  der  Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten
noch  auf  ein  Jahr,  vom  Tage  des  Auötrikl  an  gerechnet,  subsidiarisch  verhaftet.

Art.  224.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prü-