166 Die gerönnie Ehe des Ingolstädtler--Lokal-Statuis.
unter Ausschluß aller übrigen Verwandten, auch der
Eltern des Verlebten.
Völlige Unsicherheit herrscht dagegen über die Bedeutung
des Statuts für den Fall der beerbten Ehe und
entspricht die derzeit eingehaltene Praxis nicht dem Geiste
des Statuts. ·
Dies ist nicht zu verwundern, wenn selbst Professor
Paul Roth in seiner Abhandlung „Die allgemeine Gütergemeinschaft
der bayer. Statuten“ in Bl. f. RA. Bd. 33
S. 225 u. ff. das Ingolstädter Statut „der Unbestimmtheit
der Angaben wegen“ nicht weiter berücksichtigt hat
(a. a. O. S. 231).
Den Entscheidungen der höheren Gerichte ist über
die richtige Auffassung des Statuts nichts zu entnehmen,
da dieselben bisher lediglich die Anwendbarkeit des Statuts
überhaupt, oder den Fall der unbeerbten Ehe zum
Gegenstande hatten.
Letzteres gilt auch von Eckher's Erörterung.
Sonstige Abhandlungen über das Statut, abgesehen von
solchen über die rechtliche Gültigkeit, sind ebenfalls nicht
bekannt.
Diese Erörterung ist daher der erste Versuch, eine
richtige Auslegung des Statuts anzubahnen.
II.
Die gewöhnliche Annahme ist, daß das Ingolstädter-Statut
das gleiche Recht darstelle, wie die sog. Eichstätter-Observanz,
und daß ersteres auf letzterer beruhe.
So ist in einer Entscheidung des Landgerichts Eichstätt
vom 31. Dezember 1884 folgende Ausführung enthalten:
„Allerdings hat die in Ingolstadt geltende sog.
gerönnte Ehe nach Arnold, Civilrechtl. Beiträge Bd. J
S. 346, 356; Roth, Bayer. Civilrecht, 2. Aufl., Bd. I
§ 81 Ziff. 2 und Note 20; Bl. f. RA. Bd. 25 S. 145 und
Bd. 43 S. 1 u. 17, und Darstellung der ehelichen Güter-