Metadata : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt  219

der                                                                                                                                                    

Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  62.

Inhalt:  Nr.  C.  Ausführungsverordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wild.  S.  219.

 

 

C.  Ausführungsverordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wild.

Vom  26.  September  1917.

 

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Wild
vom  12.  Juli  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  607)  verordnet  der  Senat:

§ 1

Unter  die  nachstehenden  Anordnungen  fallen  unter  Ausschluß  von  Rotwild,
Damwild,  Schwarzwild,  Rehwild,  wilden  Kaninchen  und  Fasanen  nur  Hasen.

§  2.
Die  Inhaber  der  im  bremischen  Staatsgebiet  belegenen  Jagden  oder  deren
Vertreter  sind  verpflichtet,  von  jeder  Tagesstrecke  ihrer  Jagden,  die  mehr  als
20  Hasen  beträgt,  der  Lebensmittelkommission  der  Kriegsdeputation  die  Hälfte  des
20  Hasen  übersteigenden  Teiles  der  Jagdstrecke  und,  falls  die  Strecke  60  Hasen
übersteigt,  von  diesem  Teil  der  Strecke  zwei  Drittel  der  Hasen  käuflich  zu  überlassen.

§ 3.
Der  Jagdberechtigte  ist  verpflichtet,  vor  der  Abhaltung  sowohl  einer  Treibjagd
(§ 3  der  Bundesratsverordnung)  als  auch  einer  dieser  ähnlichen  Jagd  einer  Mehrheit
von  Schützen  (Stöckerjagd,  Stöberjagd,  Streife  und  dergleichen)  unter  Angabe  des
voraussichtlichen  Streckenergebnisses  sowie  des  Tages,  der  Stunde  und  der  voraussichtlichen
  Stelle  des  Jagdschlusses  durch  Brief,  Telegramm  oder  Boten  die  Geschäftsstelle
  der  Lebensmittelkommission  in  Bremen,  erste  Schlachtpforte  1,  so  zeitig  zu
benachrichtigen,  daß  diese  spätestens  am  Tage  vor  der  Jagd  im  Besitze  dieser  Anzeige
ist.  Erfolgt  die  Benachrichtigung  demgemäß,  so  ist  die  Lebensmittelkommission  verpflichtet,
  die  ihr  zukommenden  Hasen  an  Ort  und  Sielle  zu  übernehmen,  vom  Jagd-Ausgegeben
  am  26.  September  1917.  64