Gesetzblatt 219
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 62.
Inhalt: Nr. C. Ausführungsverordnung, betreffend den Verkehr mit Wild. S. 219.
C. Ausführungsverordnung, betreffend den Verkehr mit Wild.
Vom 26. September 1917.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Wild
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) verordnet der Senat:
§ 1
Unter die nachstehenden Anordnungen fallen unter Ausschluß von Rotwild,
Damwild, Schwarzwild, Rehwild, wilden Kaninchen und Fasanen nur Hasen.
§ 2.
Die Inhaber der im bremischen Staatsgebiet belegenen Jagden oder deren
Vertreter sind verpflichtet, von jeder Tagesstrecke ihrer Jagden, die mehr als
20 Hasen beträgt, der Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation die Hälfte des
20 Hasen übersteigenden Teiles der Jagdstrecke und, falls die Strecke 60 Hasen
übersteigt, von diesem Teil der Strecke zwei Drittel der Hasen käuflich zu überlassen.
§ 3.
Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, vor der Abhaltung sowohl einer Treibjagd
(§ 3 der Bundesratsverordnung) als auch einer dieser ähnlichen Jagd einer Mehrheit
von Schützen (Stöckerjagd, Stöberjagd, Streife und dergleichen) unter Angabe des
voraussichtlichen Streckenergebnisses sowie des Tages, der Stunde und der voraussichtlichen
Stelle des Jagdschlusses durch Brief, Telegramm oder Boten die Geschäftsstelle
der Lebensmittelkommission in Bremen, erste Schlachtpforte 1, so zeitig zu
benachrichtigen, daß diese spätestens am Tage vor der Jagd im Besitze dieser Anzeige
ist. Erfolgt die Benachrichtigung demgemäß, so ist die Lebensmittelkommission verpflichtet,
die ihr zukommenden Hasen an Ort und Sielle zu übernehmen, vom Jagd-Ausgegeben
am 26. September 1917. 64