Preußen und der norddeutsche Bund. 131
1. Juli. (Preußen: Schleswig-Holstein). Die Regierung ordnet eine neue
Umgrenzung der Wahlkreise für die Reichstagswahlen in Nord-
schleswig an, wodurch dem dänischen Element, das bei den ersten
Wahlen zwei Vertreter durchsetzte, einer derselben entrissen werden soll.
— „ (Preußen). Für den Kaiser Max von Mexico wird wie f. Z.
für den Kaiser Nikolaus von Rußland eine vierwöchige Hoftrauer
angeordnet statt der sonst üblichen dreiwöchigen.
„ (Hamburg) kauft von Lübeck seinen Antheil an den sog. Vier-
landen um 400,000 M. B. (460,000 Thlr.).
3. „ (Preußen). Feierliche Fahnen= und Standarten-Weihe in Pots-
dam für die drei neugebildeten Armeecorps nach demselben Cere-
moniell wie am 18. Januar 1861 bei Gelegenheit der neuen
Armeeorganisation.
„ „ (Preußen). Der Diseciplinargerichtshof des Berliner Kammer=
gerichts verurtheilt die Abgg. Twesten und Lasker zu 100 Thlrn.
Strafe und zu einem ernsten Verweis, weil ein öffentliches oppo-
sitionelles Auftreten von Richtern gegen Personen und gegen die
Politik des Ministeriums die Treue gegen den König und die
Pflichten eines Beamten verletze, erkennt dagegen fast einstimmig
neuerdings an, daß Art. 84 der Verfassung den Abgeordneten wegen
seiner Thätigkeit als solcher vor Verfolgungen schütze.
„ „. (Preußen und Bremen). Abschluß einer Militärconvention.
4.—5. Juli. (Preußen). Eine Reihe von k. Verordnungen, durch
welche die Stempelsteuer von Spielkarten, von Wechseln, von Zeitungen
und Kalendern in den neuen Landestheilen eingeführt und die bisher
bestandenen Lotterien in Hannover, Osnabrück und Frankfurt auf-
gehoben, endlich die Verwaltung der in den neuen Landestheilen
vorhandenen Staatscapitalien ohne Ausnahme der Generalstaatskasse
in Berlin übertragen werden, erregen in den neuen Landestheilen,
namentlich aber in Kurhessen, eine tiefe und allgemeine Mißstimmung.
Die letztere Verordnung lautet:
§ 1. Die Verwaltung der in den neu erworbenen Landestheilen vorhan-
denen, zum Staatseigenthum gehörigen Activcapitalienfonds, soweit sie nicht
für spezielle Verwaltungszwecke bestimmt sind, geht an die Generalstaatskasse
in Berlin über. § 2. Für die Verwaltung und Verwendung der Bestände
und der Aufkünfte dieser Fonds gelten sortan lediglich diejenigen allgemeinen
Bestimmungen und Grundsätze, welche überhaupt für die Verwaltung und
Verwendung von Staatsgeldern maßgebend sind. § 3. Die in Gesetzen und
Verordnungen der neu erworbenen Landestheile vorhandenen Bestimmungen,
welche dieser Verordnung zuwiderlaufen, werden hiemit aufgehoben. § 4.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt,
und betrifft hauptsächlich: in Hannover den Domanial-, Ablösungs-
und Veräußerungsfonds, in Kurhessen den Staatsschatz und den
Laudemialfonds, in Schleswig-Holstein Capitalbestände, welche aus
Verwaltungsüberschüssen der letzten Jahre angesammelt wurden, in
Nassau Capitalbestände bei der Domänenverwaltung.
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